BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung: Was Vermieter wirklich wissen müssen

BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesfinanzministerium stellt ein kostenloses Excel-Tool zur Verfügung, das den Kaufpreis einer Immobilie auf Gebäude und Boden aufteilen soll. Klingt praktisch – und das ist es auch, solange man versteht, was dieses Tool wirklich ist: ein typisiertes Standardverfahren, das Ihre Immobilie nicht kennt, Ihre Lage nicht kennt und Ihren Gebäudezustand nicht bewertet. Für Vermieter führt die BMF-Arbeitshilfe systematisch zu Ergebnissen, die die Abschreibung kleiner machen als sie sein könnte. Dieser Artikel erklärt, wie das Tool funktioniert, wo es an Grenzen stößt – und was Sie als Vermieter tun können.

Das Wichtigste vorab

  • Die BMF-Arbeitshilfe ist ein Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums zur typisierten Kaufpreisaufteilung – kein Gutachten und keine bindende Rechtsnorm.
  • Nur der Gebäudeanteil des Kaufpreises ist steuerlich abschreibbar. Je höher dieser Anteil, desto größer die jährliche AfA.
  • Das Tool rechnet mit Pauschalen und Durchschnittswerten – in Ballungsgebieten weist es regelmäßig zu viel Wert dem Boden zu.
  • Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Die Arbeitshilfe ist anfechtbar. Ein Sachverständigengutachten kann sie ersetzen.
  • Wer das Ergebnis der Arbeitshilfe einfach übernimmt, zahlt oft jahrzehntelang zu viel Steuern.

Warum die Kaufpreisaufteilung so wichtig ist

Wer eine vermietete Immobilie kauft, darf den Gebäudewert steuerlich abschreiben – Jahr für Jahr als Werbungskosten. Was nicht abschreibbar ist: der Bodenwert. Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und bleibt steuerlich außen vor.

Das Problem: Im Kaufvertrag steht in der Regel nur ein Gesamtpreis. Die Aufteilung auf Gebäude und Boden muss separat ermittelt werden. Wer diese Aufteilung nicht selbst vorgibt, überlässt das dem Finanzamt – und das greift dann auf die BMF-Arbeitshilfe zurück.

Die Formel dahinter ist simpel: Je mehr vom Kaufpreis auf das Gebäude entfällt, desto höher die jährliche Abschreibung, desto geringer die Steuerbelastung. Bei einem Kaufpreis von 500.000 € und einem Grenzsteuersatz von 42 % macht der Unterschied zwischen 40 % und 65 % Gebäudeanteil knapp 1.100 € mehr Steuerersparnis pro Jahr aus – über 33 Jahre summiert das sich auf fast 36.000 €.

Was die BMF-Arbeitshilfe ist – und was nicht

Die Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung ist ein Excel-basiertes Berechnungstool, das das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder entwickelt hat. Sie liegt seit Januar 2025 in einer aktualisierten Version vor. Ziel des Tools ist es, in einem standardisierten Verfahren den Boden- und Gebäudewert einer Immobilie zu ermitteln.

Was die Arbeitshilfe dabei ausdrücklich nicht ist: ein Sachverständigengutachten, eine individuelle Immobilienbewertung oder eine bindende Rechtsnorm. Der Bundesfinanzhof hat in seinem viel beachteten Urteil vom 21. Juli 2020 (Az. IX R 26/19) unmissverständlich festgestellt, dass die Arbeitshilfe lediglich als ein – widerlegbarer – Anhaltspunkt gilt. Gerichte sind nicht daran gebunden, und Steuerpflichtige können mit einem qualifizierten Gegengutachten dagegen vorgehen.

Wie das Tool technisch funktioniert

Die BMF-Arbeitshilfe fragt eine Handvoll Parameter ab und berechnet daraus Boden- und Gebäudewert. Im Kern arbeitet sie mit drei Bewertungsverfahren, die je nach vorhandenen Daten in dieser Reihenfolge angewendet werden:

VerfahrenWann es angewendet wirdGrundprinzip
VergleichswertverfahrenBei Eigentumswohnungen und Ein-/Zweifamilienhäusern, wenn Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses vorliegenWert auf Basis tatsächlicher Kaufpreise vergleichbarer Objekte
ErtragswertverfahrenWenn keine Vergleichsfaktoren vorliegen, aber Mietdaten verfügbar sindBodenwert + Gebäudeertragswert auf Basis der Mieteinnahmen und Restnutzungsdauer
SachwertverfahrenAls Auffangverfahren, wenn weder Vergleichs- noch Ertragsdaten vorliegenBodenwert + Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich Alterswertminderung

In der Praxis landet ein Großteil der Fälle – insbesondere ältere Mietwohnungen ohne aktuelle Vergleichsfaktoren – beim Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren. Beide arbeiten mit pauschalierten Rechenwerten, die das individuelle Objekt nur grob abbilden.

Die entscheidenden Eingabeparameter

Die Ergebnisse der Arbeitshilfe hängen von wenigen Eingaben ab, die große Hebel haben:

  • Bodenrichtwert und Grundstücksfläche – bestimmen direkt den Bodenwert
  • Baujahr bzw. fiktives Baujahr – beeinflusst die rechnerische Restnutzungsdauer und damit den Ertragswert
  • Gebäudetyp und Ausstattungsstandard – einfach, mittel oder gehoben
  • Wohnfläche – Grundlage für die Berechnung des Gebäudewertes
  • Nettokaltmiete – beim Ertragswertverfahren entscheidend für den Ertragswert
  • Liegenschaftszinssatz – kleiner Unterschied, große Wirkung auf das Ergebnis

Das fiktive Baujahr – ein unterschätzter Hebel

Die Arbeitshilfe enthält ein eigenes Tabellenblatt, auf dem Modernisierungsmaßnahmen erfasst und bewertet werden. Je nach Umfang der eingetragenen Maßnahmen verschiebt sich das sogenannte fiktive Baujahr – und damit die rechnerische Restnutzungsdauer. Ein neueres fiktives Baujahr erhöht den Ertragswert des Gebäudes und kann den Gebäudeanteil nach oben verschieben.

Wer hier unvollständige Angaben macht, verschenkt Potenzial. Wer alle Modernisierungen korrekt einträgt, kann das Ergebnis der Arbeitshilfe bereits ohne Gutachten verbessern. Und wer ein Restnutzungsdauer-Gutachten vorliegen hat: Die dort nachgewiesene kürzere Nutzungsdauer muss laut Anleitung der Arbeitshilfe berücksichtigt werden – das beeinflusst den Ertragswert und damit den Gebäudeanteil direkt.

Das systematische Problem: Warum das Tool Vermieter benachteiligt

Die BMF-Arbeitshilfe ist kein böswilliges Instrument – sie ist ein Standardwerkzeug, das für alle Immobilien gleich funktioniert. Und genau das ist das Problem. Denn der Immobilienmarkt ist nicht standardisiert.

Das Ballungsgebiet-Problem

In Städten mit hohen Bodenrichtwerten – München, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf – errechnet die Arbeitshilfe zwangsläufig einen hohen Bodenwert. Schließlich ist der Bodenrichtwert der dominante Input. Das Ergebnis: 60, 70, manchmal 80 % des Kaufpreises werden dem Boden zugewiesen. Der abschreibungsfähige Gebäudeanteil schrumpft auf 20 bis 40 %.

Das spiegelt oft nicht die wirtschaftliche Realität wider. Ein Altbau aus den 1960er Jahren in einer guten Berliner Lage hat trotz hohem Bodenrichtwert einen erheblichen Gebäudewert – der sachverständig ermittelt deutlich höher liegt als das, was die Arbeitshilfe ausgibt.

Stadt / RegionTypischer BMF-GebäudeanteilTypischer Gutachten-Gebäudeanteil
München, Berlin, Hamburg20–35 %50–70 %
Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart25–40 %50–65 %
Mittelgroße Städte35–50 %55–70 %
Ländliche Lagen50–65 %60–75 %

Richtwerte – abhängig von Baujahr, Zustand und konkretem Bodenrichtwert

Der Widerspruch bei der Restnutzungsdauer

Die Arbeitshilfe enthält einen bemerkenswerten internen Widerspruch, den Sachverständige seit Jahren kritisieren: Im Ertragswert- und Sachwertverfahren geht das Tool bei der Gebäudebewertung von einer kurzen Restnutzungsdauer aus – was den Gebäudewert drückt. Bei der Berechnung des AfA-Satzes gehen Finanzämter jedoch oft von der vollen gesetzlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren aus. Kurze Nutzungsdauer beim Bodenwert, lange Nutzungsdauer beim Abschreibungssatz – beides zusammen benachteiligt den Vermieter doppelt.

Was die Rechtsprechung dazu sagt

Die Gerichte haben in den letzten Jahren wichtige Leitlinien zur BMF-Arbeitshilfe gesetzt:

Gericht / UrteilKernaussage
BFH, 21.07.2020, IX R 26/19Die BMF-Arbeitshilfe ist keine Rechtsnorm. Finanzgerichte dürfen eine vertragliche oder gutachterliche Kaufpreisaufteilung nicht ohne Weiteres durch die Arbeitshilfe ersetzen.
BFH, 20.09.2022, IX R 12/21Alle anerkannten Bewertungsverfahren (Vergleichs-, Ertrags-, Sachwertverfahren) sind gleichwertig. Keines hat automatisch Vorrang.
FG Düsseldorf, 12.03.2024, 13 K 1262/21 EEine vertragliche Aufteilung, die mehr als 30 % vom Bodenrichtwert abweicht, ist nicht mehr als geringfügig einzustufen.
FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024, 3 K 3137/19Bereits ab 20 % Abweichung vom Bodenrichtwert kann die vertragliche Aufteilung abgelehnt werden.
FG München, 10.04.2024, 12 K 861/19Abweichungen unter 10 % vom Bodenrichtwert sind unerheblich und vom Finanzamt zu akzeptieren.

Die Botschaft ist klar: Es gibt Spielraum – aber er hat Grenzen. Wer deutlich von der Arbeitshilfe abweichen will, braucht eine sachverständige Begründung. Wer eine hat, ist auf der richtigen Seite des Gesetzes.

Drei Wege zu einer besseren Kaufpreisaufteilung

Weg 1: Aufteilung bereits im Notarvertrag verankern

Die sicherste Lösung ist gleichzeitig die einfachste: Wer den Kaufpreis bereits im Notarvertrag auf Gebäude und Boden aufteilt, zwingt das Finanzamt zur Anerkennung – sofern die Aufteilung die realen Wertverhältnisse nicht offenkundig verfehlt. Laut BFH-Urteil vom 16. September 2015 (IX R 12/14) ist eine vertragliche Aufteilung grundsätzlich bindend. Empfehlung: Die Aufteilung vorab durch einen Sachverständigen prüfen lassen und das Gutachten dem Kaufvertrag beifügen. So ist die Aufteilung nicht nur vertraglich verankert, sondern auch sachverständig belegt.

Weg 2: Gutachten mit der Steuererklärung einreichen

Liegt keine vertragliche Aufteilung vor und will das Finanzamt die Arbeitshilfe anwenden, können Sie mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten dagegen vorgehen. Reichen Sie das Gutachten direkt mit der ersten Steuererklärung ein – dann kommt es gar nicht erst zu einem nachteiligen Bescheid. Das Finanzamt ist verpflichtet, ein methodisch sauber erstelltes Gutachten zu berücksichtigen.

Weg 3: Einspruch gegen einen ergangenen Bescheid

Hat das Finanzamt die Arbeitshilfe bereits angewendet und einen zu niedrigen Gebäudeanteil festgesetzt, bleibt der Einspruch: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Im Einspruchsverfahren reichen Sie das Gutachten nach. Wer die Frist verpasst, verliert die Bestandskraft des Bescheids – eine Korrektur ist dann nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Rechenbeispiel: Was der Unterschied kostet

Eigentumswohnung, Baujahr 1974, Kaufpreis 420.000 €, vermietet, gute Lage in einer deutschen Großstadt.

BMF-ArbeitshilfeSachverständigengutachten
Kaufpreis420.000 €420.000 €
Bodenanteil64 % = 268.800 €37 % = 155.400 €
Gebäudeanteil36 % = 151.200 €63 % = 264.600 €
Restnutzungsdauer50 Jahre (Standard)50 Jahre (Standard)
Jährliche AfA3.024 €5.292 €
Steuerersparnis/Jahr*1.270 €2.223 €
Mehrersparnis/Jahr953 €
Über 33 Jahre31.449 € mehr

* 42 % Grenzsteuersatz

In diesem Beispiel kostet das blinde Übernehmen der BMF-Arbeitshilfe über die Abschreibungsdauer über 31.000 €. Die einmaligen Gutachtenkosten liegen bei ca. 1.500 bis 2.000 € und amortisieren sich innerhalb von weniger als zwei Jahren.

Der Doppeleffekt: Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer kombinieren

Wer die Kaufpreisaufteilung optimiert, hat bereits viel gewonnen. Wer zusätzlich ein Restnutzungsdauer-Gutachten einholt, aktiviert einen zweiten Hebel: Eine kürzere Abschreibungsdauer erhöht nicht nur die jährliche AfA-Rate – sie fließt laut BMF-Anleitung auch in die Ertragswertberechnung der Kaufpreisaufteilung ein und verbessert dort den Gebäudeanteil weiter.

Die Empfehlung für maximale Wirkung: Das Restnutzungsdauer-Gutachten zuerst erstellen lassen, anschließend das Kaufpreisaufteilungs-Gutachten – so fließt das Ergebnis des ersten in das zweite ein.

SzenarioJährliche AfASteuerersparnis/Jahr*
BMF-Arbeitshilfe, 50 Jahre Nutzungsdauer3.024 €1.270 €
Nur Kaufpreisaufteilungs-Gutachten5.292 €2.223 €
Nur Restnutzungsdauer-Gutachten (24 J.)6.300 €2.646 €
Beide Gutachten kombiniert11.025 €4.631 €

* 42 % Grenzsteuersatz, Basis: Kaufpreis 420.000 €, Großstadt, Baujahr 1974

Die Kombination beider Gutachten bringt fast das Vierfache der Steuerersparnis gegenüber dem BMF-Standard – und das dauerhaft für alle verbleibenden Abschreibungsjahre.

Häufige Fragen zur BMF-Arbeitshilfe

Ist die BMF-Arbeitshilfe verpflichtend?

Nein. Die Arbeitshilfe ist ein Hilfsmittel – keine Rechtsnorm und keine verbindliche Berechnungsvorschrift. Sie kann durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten ersetzt werden. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Juli 2020 ausdrücklich bestätigt.

Kann das Finanzamt mein Gutachten ablehnen?

Das Finanzamt kann Fragen stellen und die Methodik des Gutachtens hinterfragen. Es darf ein methodisch sauberes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen jedoch nicht einfach ignorieren. Lehnt es dennoch ab, ist der Bescheid anfechtbar. Bei DIMBEG begleiten wir im Streitfall durch das Einspruchsverfahren – mit einer Erfolgsquote von 100 %.

Was ist, wenn ich die Arbeitshilfe selbst ausgefüllt habe und das Ergebnis schlecht ist?

Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, können Sie widersprechen und ein Gutachten einreichen. Wurde die Aufteilung nur von Ihnen selbst berechnet und noch nicht durch das Finanzamt bestätigt, können Sie jederzeit eine bessere Grundlage liefern. Sprechen Sie uns an – unsere kostenlose Ersteinschätzung zeigt, ob sich ein Gutachten für Ihre Situation lohnt.

Lohnt sich das Gutachten auch, wenn das Finanzamt die Arbeitshilfe noch nicht angewendet hat?

Ja – am meisten Wirkung entfaltet das Gutachten, wenn es proaktiv mit der ersten Steuererklärung eingereicht wird. So kommt es gar nicht erst zu einem nachteiligen Bescheid. Wer erst reagiert, wenn das Finanzamt bereits entschieden hat, muss Einspruch einlegen und verliert Zeit.

Welche Unterlagen braucht der Sachverständige?

In der Regel: notarieller Kaufvertrag, Grundrisse, aktuelle Fotos der Immobilie und der einzelnen Räume, Angaben zu Modernisierungen (mit Belegen), Mietvertrag und aktuelle Miethöhe sowie Lage- und Grundbuchauszug. Bei DIMBEG erhalten Sie nach der Ersteinschätzung eine genaue Checkliste – und wir prüfen Ihre Unterlagen kostenlos vorab.

Fazit: Die BMF-Arbeitshilfe ist ein Startpunkt – kein Endpunkt

Die BMF-Arbeitshilfe erfüllt eine sinnvolle Funktion: Sie schafft eine Ausgangsbasis für die Kaufpreisaufteilung und ist einfach zu bedienen. Für Vermieter in Ballungsgebieten oder mit älteren Immobilien ist sie jedoch häufig nachteilig – weil sie Pauschalen verwendet, die die individuelle Situation nicht abbilden.

Wer das Ergebnis der Arbeitshilfe ungeprüft übernimmt, verschenkt in vielen Fällen über die gesamte Abschreibungsdauer fünf- bis sechsstellige Steuerersparnisse. Die Rechtslage ist eindeutig: Ein sachverständiges Gegengutachten ist zulässig, anerkannt und in aller Regel wirtschaftlich sinnvoll.

  1. Kaufpreisaufteilung nicht dem Finanzamt überlassen – immer prüfen lassen.
  2. Vor dem Notartermin handeln – so lässt sich die optimierte Aufteilung direkt im Vertrag verankern.
  3. Gutachten proaktiv einreichen – nicht erst reagieren, wenn das Finanzamt entschieden hat.
  4. Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer kombinieren – für den maximalen steuerlichen Effekt.

Bei DIMBEG erstellen wir Kaufpreisaufteilungs-Gutachten durch nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige – mit kostenloser Ersteinschätzung, 100 %-Geld-zurück-Garantie und Begleitung bis zur Anerkennung durch das Finanzamt.

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite sind nur als allgemeiner Ratgeber gedacht und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen übernommen.

Bild von David Glasenapp
David Glasenapp
David ist gelernter Wirtschaftsingenieur und hat langjährige Erfahrung im Sachverständigenwesen. Er leitet u.a. auch unsere Mitgliedschaften im Immobilienverband Deutschland (IVD) sowie dem Deutschen Gutachter- und Sachverständigenverband (DGuSV)

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