Bundesweite Immobilienbewertung – Ermittlung der Restnutzungsdauer
DIMBEG GmbH
Steuern sparen mit der richtigen Strategie
Vorabprüfung
Zunächst prüfen wir anhand einer Bewertungsmatrix, ob eine Neubewertung der Restnutzungsdauer Ihrer
Immobilien steuerlich für Sie sinnvoll ist.
Kostenlose
Ersteinschätzung
Erstellung der Gutachten
Wir arbeiten ausschließlich mit erfahrenen Gutachtern
zusammen, welche die
technische und
wirtschaftliche
Restnutzungsdauer der
Immobilien bewerten – bundesweit
Gutachterliche
Expertise
Übermittlung an Ihren Steuerberater
Mit Ihrer Genehmigung
übermitteln wir das Gutachten samt
Begleitschreiben an Ihren Steuerberater. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen auch gerne einen erfahrenen Steuerberater.
Partnerschaft und
Kooperation
Klärung von Rückfragen des Finanzamtes
Wir arbeiten eng mit einer großen Steuerberatungskanzlei
zusammen, die vom
„Handelsblatt“ die
Auszeichnung „Beste
Steuerberater 2020“ in den Kategorien „Privatpersonen“, „Freiberufler“ und
„Gemeinnützigkeit“ erhalten hat.
Steuerliche
Expertise
„Die Nutzungsdauer von Wohn-Immobilien wird steuerlich üblicherweise mit 50 Jahre bewertet – somit können jährlich 2% der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden und mindern so die Steuerlast."
Diese Bewertung startet bei jedem Besitzer neu. Kaufen Sie also beispielsweise eine Bestandsimmobilie, die schon 60 Jahre alt ist, beginnen Sie üblicherweise wieder mit 50 Jahren Restnutzungsdauer und einer Abschreibung von 2% – obwohl die tatsächliche Restnutzungsdauer der Immobilie augenscheinlich deutlich geringer ist.
Auch andere wirtschaftliche und technische Faktoren können die tatsächliche Restnutzungsdauer einer Immobilie deutlich beeinflussen. Zu den wirtschaftlichen Faktoren gehören lagespezifische sozioökonomische Entwicklungen wie die Bevölkerungs- und Kaufkraftentwicklung, Sicherheit und Arbeitslosigkeit, Bildung und Infrastruktur. Technisch können sich unter anderem Material, Bauweise, Verarbeitung, Witterung, Nutzungsintensität und der tatsächliche Zustand einzelner Bauwerksbestandteile erheblich auf die Restnutzungsdauer auswirken.
Je nach Bewertung der Restnutzungsdauer kann die Höhe der Abschreibung des Gebäudeteils Ihrer Immobilie angepasst werden, was Ihnen steuerlich einen deutlichen Liquiditätsvorteil bringen kann. Die Möglichkeit, die Abschreibung entsprechend der tatsächlichen Restnutzungsdauer anzupassen, ergibt sich aus § 7 EstG, Rechtssicherheit bezüglich der verwendeten Gutachten schaffte der Bundesfinanzhof am 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19).

Rechenbeispiel
AKTUELL | NACH DEM GUTACHTEN | |
Immobilienwert, d.h. Anschaffungs-/ Herstellungs-kosten | 450.000,00 € | 450.000,00 € |
Nutzungsdauer in Jahren | 50 | 25 |
Abschreibung bisher p.a. | 2,00 % | 4,00 % |
jährliche Abschreibung | 9.000,00 € | 18.000,00 € |
Einkommen-steuersatz | 43,00 % | |
Reduzierung des zu versteuernden Einkommens | 9.000,00 € | |
Steuerersparnis pro Jahr | 3.870,00 € |
Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Hier die wichtigsten Punkte in der Immobilienbewertung
Jahressteuergesetz – Ausnahmeregelung bleibt bestehen
Fazit: Die Ausnahmeregelung §7 Absatz 4 Satz 2 EstG bleibt bestehen, die Anpassung der AfA an die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes bleibt weiterhin möglich.
Für nähere Informationen klicken Sie bitte auf die KOMPLETTE BESCHLUSSEMPFEHLUNG und gehen Sie zu Seite 34.
Pressemitteilungen zur Abschreibung von Immobilien
„Keine Verengung der Gutachtenmethodik zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes“
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