Bundesweite Immobilienbewertung – Ermittlung der Restnutzungsdauer

DIMBEG GmbH

Steu­ern spa­ren mit der rich­ti­gen Stra­te­gie

Vorabprüfung

Zunächst prü­fen wir anhand einer Bewer­tungs­ma­trix, ob eine Neu­be­wer­tung der Rest­nut­zungs­dauer Ihrer
Immo­bi­lien steu­er­lich für Sie sinn­voll ist.

Erstellung der Gutachten

Wir arbei­ten aus­schließ­lich mit erfah­re­nen Gut­ach­tern
zusam­men, wel­che die
tech­ni­sche und
wirt­schaft­li­che
Rest­nut­zungs­dauer der
Immo­bi­lien bewer­ten – bun­des­weit

Gut­ach­ter­li­che
Exper­tise

Übermittlung an Ihren Steuerberater

Mit Ihrer Geneh­mi­gung
über­mit­teln wir das Gut­ach­ten samt
Begleit­schrei­ben an Ihren Steu­er­be­ra­ter. Bei Bedarf ver­mit­teln wir Ihnen auch gerne einen erfah­re­nen Steu­er­be­ra­ter.

Part­ner­schaft und
Koope­ra­tion

Klärung von Rückfragen des Finanzamtes

Wir arbei­ten eng mit einer gro­ßen Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei
zusam­men, die vom
„Han­dels­blatt“ die
Aus­zeich­nung „Beste
Steu­er­be­ra­ter 2020“ in den Kate­go­rien „Pri­vat­per­so­nen“, „Frei­be­ruf­ler“ und
„Gemein­nüt­zig­keit“ erhal­ten hat.

Steu­er­li­che
Exper­tise

Aus­gangs­lage

„Die Nutzungsdauer von Wohn-Immobilien wird steuerlich üblicherweise mit 50 Jahre bewertet – somit können jährlich 2% der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden und mindern so die Steuerlast."

Diese Bewer­tung star­tet bei jedem Besit­zer neu. Kau­fen Sie also bei­spiels­weise eine Bestands­im­mo­bi­lie, die schon 60 Jahre alt ist, begin­nen Sie übli­cher­weise wie­der mit 50 Jah­ren Rest­nut­zungs­dauer und einer Abschrei­bung von 2% – obwohl die tat­säch­li­che Rest­nut­zungs­dauer der Immo­bi­lie augen­schein­lich deut­lich gerin­ger ist.

Auch andere wirt­schaft­li­che und tech­ni­sche Fak­to­ren kön­nen die tat­säch­li­che Rest­nut­zungs­dauer einer Immo­bi­lie deut­lich beein­flus­sen. Zu den wirt­schaft­li­chen Fak­to­ren gehö­ren lage­spe­zi­fi­sche sozio­öko­no­mi­sche Ent­wick­lun­gen wie die Bevöl­ke­rungs- und Kauf­kraft­ent­wick­lung, Sicher­heit und Arbeits­lo­sig­keit, Bil­dung und Infra­struk­tur. Tech­nisch kön­nen sich unter ande­rem Mate­rial, Bau­weise, Ver­ar­bei­tung, Wit­te­rung, Nut­zungs­in­ten­si­tät und der tat­säch­li­che Zustand ein­zel­ner Bau­werks­be­stand­teile erheb­lich auf die Rest­nut­zungs­dauer aus­wir­ken.

Je nach Bewer­tung der Rest­nut­zungs­dauer kann die Höhe der Abschrei­bung des Gebäu­de­teils Ihrer Immo­bi­lie ange­passt wer­den, was Ihnen steu­er­lich einen deut­li­chen Liqui­di­täts­vor­teil brin­gen kann. Die Mög­lich­keit, die Abschrei­bung ent­spre­chend der tat­säch­li­chen Rest­nut­zungs­dauer anzu­pas­sen, ergibt sich aus § 7 EstG, Rechts­si­cher­heit bezüg­lich der ver­wen­de­ten Gut­ach­ten schaffte der Bun­des­fi­nanz­hof am 28.07.2021 (Akten­zei­chen IX R 25/19).

Rechen­bei­spiel

 AKTUELLNACH DEM GUTACHTEN

Immo­bi­li­en­wert, d.h. Anschaf­fungs-/ Her­stel­lungs-kos­ten

450.000,00 €450.000,00 €

Nut­zungs­dauer

in Jah­ren

5025

Abschrei­bung

bis­her p.a.

2,00 %4,00 %
jähr­li­che Abschrei­bung9.000,00 €18.000,00 €
   
Ein­kom­men-steu­er­satz 43,00 %
   
Redu­zie­rung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens 9.000,00 €
Steu­er­erspar­nis pro Jahr 3.870,00 €

Deutscher Bundestag – Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hier die wichtigsten Punkte in der Immobilienbewertung

Jahressteuergesetz – Ausnahmeregelung bleibt bestehen

Fazit: Die Aus­nah­me­re­ge­lung §7 Absatz 4 Satz 2 EstG bleibt bestehen, die Anpas­sung der AfA an die tat­säch­li­che Nut­zungs­dauer des Gebäu­des bleibt wei­ter­hin mög­lich.

Für nähere Infor­ma­tio­nen kli­cken Sie bitte auf die KOMPLETTE BESCHLUSSEMPFEHLUNG und gehen Sie zu Seite 34.

Pressemitteilungen zur Abschreibung von Immobilien

„Höhere Immobilien-Abschreibung dank Gutachten“

„Höhere Abschreibung für ältere Immobilien möglich“

„Höhere Abschreibung für Häuser möglich“

„Keine Verengung der Gutachtenmethodik zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes“

vor­ab­prü­fung – kos­ten­lose erst­ein­schät­zung

bitte nut­zen sie zur kos­ten­lo­sen erst­ein­schät­zung unser obi­ges for­mu­lar

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