Zuletzt aktualisiert: 1. Juni 2026 · Lesezeit: 15 Minuten · Geprüft durch: DIMBEG-Sachverständigenteam (IVD, DGuSV)
Kurz gesagt: Wer eine Immobilie erbt, steht vor zwei Fragen gleichzeitig: Was ist die Immobilie tatsächlich wert? Und welcher Wert wird vom Finanzamt für die Erbschaftsteuer angesetzt? Beides ist nicht automatisch dasselbe. Das Finanzamt rechnet zunächst pauschal – die Erben haben aber das Recht, einen niedrigeren Marktwert mit einem Verkehrswertgutachten nachzuweisen. Wer diese Mechanik versteht, kann mehrere Tausend bis Zehntausend Euro an Erbschaftsteuer sparen. Hier kommt alles, was Sie zu Methoden, Verfahren und Praxis der Wertermittlung im Erbfall wissen müssen.
Dieser Ratgeber führt durch alle Stationen: Welche Optionen Erben haben, wie der Wert ermittelt wird, welche steuerlichen Konsequenzen daraus folgen und was bei der praktischen Umsetzung wichtig ist.
Bedeutung der Immobilienbewertung im Nachlass
In den meisten Erbfällen ist die Immobilie der größte Vermögensgegenstand. Während Bankguthaben, Wertpapiere oder Fahrzeuge relativ einfach zu beziffern sind, ist der Wert einer Immobilie nie aus dem Stand sichtbar. Genau deshalb spielt die Bewertung eine zentrale Rolle – sowohl steuerlich gegenüber dem Finanzamt als auch praktisch innerhalb der Erbengemeinschaft.
Die Bewertung hat drei zentrale Funktionen:
- Steuerlich – Sie bildet die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Je niedriger der nachgewiesene Verkehrswert, desto geringer die Steuerlast.
- Innerhalb der Erbengemeinschaft – Sie schafft die Basis für eine faire Aufteilung des Erbes. Ohne objektive Bewertung kommt es schnell zu Streit.
- Strategisch – Sie ist die Grundlage für die Entscheidung, ob die Immobilie behalten, verkauft, vermietet oder ausgezahlt werden soll.
Wer die Bewertung dem Finanzamt allein überlässt, akzeptiert eine Zahl, die in den meisten Fällen pauschal und damit zum Nachteil der Erben angesetzt wird. Die typische Differenz zwischen dem vom Finanzamt ermittelten Bedarfswert und dem tatsächlichen Marktwert liegt bei 10 bis 25 Prozent – manchmal mehr.
Die Erben und ihre Optionen
Sobald die Erbschaft angenommen wurde, stellt sich für die Erben die Frage: Was tun mit der Immobilie? Vier Optionen sind in der Praxis relevant – und für jede Option ist ein klarer Verkehrswert wichtig.
Behalten und selbst nutzen
Die häufigste Option, wenn die Immobilie als Familienhaus oder Wohneigentum dient. Hier kommt eine besondere steuerliche Erleichterung ins Spiel: Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden, wenn der Erbe es selbst bewohnt. Das gilt für Ehegatten zeitlich unbegrenzt, für Kinder bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Selbstnutzung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erbfall aufgenommen und für mindestens zehn Jahre fortgeführt wird.
Der ermittelte Verkehrswert ist trotz möglicher Steuerfreiheit wichtig – etwa für die spätere Vermögensplanung, eine eventuelle Pflichtteilauseinandersetzung oder den Fall einer späteren Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Wer das Familienheim erbt und steuerfrei behält, sollte den Wert trotzdem einmal sauber dokumentiert haben.
Verkaufen
Wenn niemand bleiben möchte, ist der Verkauf die saubere Lösung. Ein Verkehrswertgutachten gibt eine objektive Untergrenze für die Verkaufsverhandlung – auch und gerade dann, wenn Makler den Preis aus eigenen Interessen niedrig ansetzen, um schnell zu vermitteln.
Praktisch wichtig: Die Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser verkauft wird, fällt unter Umständen Spekulationssteuer auf den Veräußerungsgewinn an – auch für den Erben, weil die Frist nicht mit dem Erbfall neu beginnt. Ausnahme: Selbstnutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Wer die Immobilie schnell weiterverkaufen will, sollte diese Frist im Auge behalten.
Vermieten
Vermieten ist attraktiv, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt werden soll, aber als langfristige Geldanlage funktioniert. Auch hier ist die Bewertung wichtig – nicht nur für die Erbschaftsteuer, sondern auch für die Frage der Abschreibung (AfA) auf den Gebäudewert, die später als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Auszahlen lassen (innerhalb einer Erbengemeinschaft)
Wenn mehrere Erben das Objekt gemeinsam erben, möchte oft einer übernehmen und die übrigen auszahlen. Diese Auseinandersetzung gelingt nur mit einer objektiven Wertbasis. Ohne Gutachten droht Streit über die Auszahlungshöhe – und damit am Ende oft die Teilungsversteigerung, bei der typischerweise Werte unter dem Marktwert erzielt werden.
Die Mathematik dahinter ist eigentlich einfach: Verkehrswert minus Restschuld geteilt durch Eigentumsanteile ergibt die Auszahlungssumme. Bei einer Immobilie im Verkehrswert von 600.000 Euro und einer verbleibenden Restschuld von 100.000 Euro hätten zwei Geschwister also jeweils Anspruch auf 250.000 Euro. Der Knackpunkt ist allein die Verkehrswert-Bestimmung – und genau dort entsteht ohne neutrales Gutachten Streit, der ganze Familien nachhaltig belasten kann.
Notwendigkeit eines Verkehrswertgutachtens
Im Erbfall gibt es zwei zentrale Gründe, ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben: rechtliche und steuerliche.
Rechtliche Anforderungen
Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB ist die einzige Form der Immobilienbewertung, die vor Finanzamt, Gericht und Bank uneingeschränkt anerkannt wird. Maklerschätzungen, Online-Bewertungen oder informelle Werteinschätzungen sind als Beweismittel nicht ausreichend.
Konkret rechtlich relevant wird das Gutachten in mehreren Situationen:
- Bei einer Erbengemeinschaft, in der Streit über die Aufteilung droht oder bereits ausgebrochen ist.
- Bei der Frage, ob die Erbschaft überhaupt angenommen oder besser ausgeschlagen werden sollte.
- Bei der Auseinandersetzung mit Pflichtteilsberechtigten, die einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Erbteilswerts haben.
- Bei einer Teilungsversteigerung, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Bedeutung für steuerliche Zwecke
Das Finanzamt setzt im Steuerbescheid einen Bedarfswert nach §§ 157 ff. BewG an. Dieser wird in einem typisierten Verfahren ermittelt – ohne Begehung, ohne Berücksichtigung individueller Mängel oder wertbeeinflussender Umstände. Das Ergebnis: Der Bedarfswert liegt oft deutlich über dem tatsächlichen Marktwert.
Genau hier setzt § 198 BewG an: Erben können einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen. Liegt das Gutachten fachgerecht vor, ist das Finanzamt verpflichtet, diesen Wert anzuerkennen. Das ist keine Kulanz, sondern eine gesetzlich vorgesehene Beweismöglichkeit – ein konkretes Recht der Steuerpflichtigen.
Methoden der Wertermittlung
Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und das Bewertungsgesetz kennen drei klassische Verfahren, mit denen Sachverständige den Verkehrswert ermitteln. Welches Verfahren angewendet wird, hängt vom Objekttyp und der Datenlage ab.
Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen ähnlicher Objekte abgeleitet. Grundlage ist die Kaufpreissammlung des örtlichen Gutachterausschusses oder amtlich ermittelte Vergleichswertfaktoren.
Typisch angewendet bei Eigentumswohnungen, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern. Voraussetzung ist eine ausreichende Zahl vergleichbarer Verkäufe in der jeweiligen Region.
Die Schwäche dieses Verfahrens in der pauschalen Anwendung durch das Finanzamt: Vergleichsobjekte aus der Kaufpreissammlung sind oft zu hochpreisig angesetzt, weil sie überdurchschnittlich gepflegte oder modernisierte Objekte abbilden. Sanierungsstand, Lage-Mikrofaktoren und Sondernutzungen werden nicht berücksichtigt. Ein guter Sachverständiger wählt seine Vergleichsobjekte deshalb gezielt aus und nimmt sachgerechte Anpassungen vor.
Ertragswertverfahren
Beim Ertragswertverfahren wird der Wert aus Bodenwert plus Gebäudeertragswert berechnet – letzterer wird aus der Jahresnettokaltmiete und einem regional festgelegten Liegenschaftszinssatz abgeleitet. Dieses Verfahren stellt also die Erträge in den Mittelpunkt, die das Objekt erwirtschaftet.
Typisch angewendet bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Objekten. Voraussetzung ist eine am Markt übliche, ermittelbare Miete.
Auch hier hat die pauschale Bewertung Schwächen: Pauschale Multiplikatoren überschätzen oft den Wert. Bestandsmieten unter Marktniveau, lange Mietverträge oder Leerstandsrisiken werden in der typisierten Form nicht abgebildet. Gerade bei vererbten Mietshäusern mit alteingesessenen Mietern liegt der tatsächliche Verkehrswert häufig deutlich unter dem typisierten Bedarfswert.
Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren greift, wenn weder Vergleichspreise noch eine marktübliche Miete ermittelbar sind. Berechnet wird aus Bodenwert plus typisierten Gebäudeherstellungskosten unter Berücksichtigung der Alterswertminderung. Anschließend wird mit einem regionalen Sachwertfaktor multipliziert.
Typisch angewendet bei Sonderimmobilien, eigengenutzten Häusern ohne Vergleichswerte oder Objekten in dünn besiedelten Gebieten. Es ist das klassische Auffangverfahren.
Die typische Schwäche: Der Sachwert weicht häufig deutlich vom realen Marktwert ab, weil er von Herstellungskosten ausgeht – und die haben mit dem heutigen Markt manchmal wenig zu tun. Sanierungsbedarf, Grundriss-Mängel und Lage werden nicht ausreichend gewichtet. Auch hier ist die Auswahl des richtigen Sachwertfaktors und die individuelle Anpassung durch den Sachverständigen entscheidend.
Auswahl und Begründung des Bewertungsverfahrens
Welches Verfahren der Sachverständige anwendet, ist keine freie Wahl. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.08.2022 (II R 14/20) klargestellt, dass das Vergleichswertverfahren bei Wohnungseigentum gesetzlichen Vorrang hat, wenn der Gutachterausschuss entsprechende Daten liefert. Erst wenn keine Vergleichswerte vorliegen, dürfen die anderen Verfahren angewendet werden. Diese Hierarchie ist auch in der Praxis der Finanzämter relevant.
Ein qualifizierter Sachverständiger begründet im Gutachten ausführlich, warum welches Verfahren gewählt wurde – und führt bei Bedarf eine Plausibilitätskontrolle durch ein zweites Verfahren durch.
Einflussfaktoren auf den Immobilienwert
Ein Verkehrswertgutachten ist nie eine reine Quadratmeter-Rechnung. Drei Ebenen wirken zusammen auf den realen Wert.
Zustand und Alter der Immobilie
Bauzustand, Baujahr, Erhaltungszustand und Sanierungsbedarf sind die wichtigsten Werttreiber. Ein gepflegtes Haus aus den 1990er-Jahren kann mehr wert sein als ein Neubau mit Konstruktionsmängeln. Wesentliche Punkte sind:
- Bau- und Ausstattungsstandard – Qualität von Bauweise, Dach, Fassade, Fenstern, Sanitär, Elektrik.
- Sanierungsbedarf und Sanierungsstau – ehrliche Bestandsaufnahme dessen, was kurz- oder mittelfristig erneuert werden muss.
- Energetischer Zustand – seit Inkrafttreten verschärfter Energiegesetze ein wesentlicher Werttreiber.
- Wohnflächen, Grundrisse und Nutzbarkeit über die reinen Quadratmeter hinaus.
Lage und Standortfaktoren
Lage wird oft als wichtigster Faktor genannt – aber genauer betrachtet besteht „Lage“ aus zwei Ebenen:
- Makrolage – Stadt, Region, Wirtschaftsstruktur, demografische Trends.
- Mikrolage – konkrete Straße, Nachbarschaft, Lärm, Anbindung, Hochwasserrisiko, soziales Umfeld, Infrastruktur.
Pauschale Bewertungen erfassen die Mikrolage typischerweise nicht. Ein gutes Gutachten dokumentiert sie konkret – das ist oft der Punkt, an dem ein Verkehrswert deutlich unter dem Bedarfswert liegt.
Marktentwicklung und Bodenrichtwerte
Die aktuelle Marktentwicklung wird durch Bodenrichtwerte abgebildet, die von den örtlichen Gutachterausschüssen veröffentlicht werden. Sie spiegeln die regionale Preisentwicklung wider. Der Sachverständige berücksichtigt zusätzlich aktuelle Marktberichte, Zinsumfeld und Nachfragetrends – Faktoren, die sich gerade in den letzten Jahren stark verändert haben.
Rechtliche Belastungen
Eingetragene Lasten mindern den Verkehrswert oft erheblich:
- Grundschulden, Hypotheken, Reallasten.
- Wohn- und Nießbrauchsrechte – insbesondere bei Eltern-Kind-Schenkungen typisch.
- Baulasten und Baurecht – Bebauungsplan, § 34 BauGB, Denkmalschutz.
- Langlaufende Mietverträge unter Marktniveau bei vermieteten Objekten.
Sie haben eine Immobilie geerbt und das Finanzamt setzt den Wert zu hoch an?
Wir erstellen finanzamtsfeste Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB – zum Todestag, auch rückwirkend, deutschlandweit. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir Ihren Fall.
Der Prozess der Gutachtenerstellung
Vom ersten Kontakt bis zum fertigen Gutachten durchläuft jede Bewertung eine standardisierte Abfolge. Dies sorgt für Nachvollziehbarkeit und Qualität.
Vorbereitung und erforderliche Unterlagen
Bevor der Sachverständige mit der Bewertung beginnen kann, müssen alle wertrelevanten Unterlagen vorliegen. Im Erbfall sind das typischerweise:
- Grundbuchauszug, nicht älter als drei Monate.
- Flurkarte und Lageplan.
- Baupläne, Wohn- und Nutzflächenberechnungen.
- Energieausweis.
- Bei vermieteten Objekten zusätzlich Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen.
- Bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung und Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre.
- Erbschein oder testamentarische Verfügung zum Nachweis der Erbberechtigung.
Manche Sachverständige übernehmen die Behördenanforderungen auf Wunsch – das spart Zeit und Nerven gerade in der ohnehin belastenden Phase nach einem Todesfall. Klären Sie das individuell vor der Beauftragung.
Besichtigung der Immobilie
Der zertifizierte Sachverständige besichtigt die Immobilie persönlich. Bei dieser Vor-Ort-Begehung werden Bauzustand, Ausstattung, Sanierungsbedarf und Lagefaktoren dokumentiert – mit Fotos, Maßaufnahmen und schriftlichen Notizen. Eine Online-Bewertung kann diese Tiefe nicht ersetzen.
Die Begehung dauert je nach Objektgröße zwischen einer und drei Stunden. Erben sollten anwesend sein oder einen Bevollmächtigten benennen, um Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen und Fragen direkt beantworten zu können.
Erstellung des Wertgutachtens
Nach der Begehung und der Auswertung der Unterlagen erstellt der Sachverständige das Gutachten in Schriftform. Es enthält:
- Ausführliche Objektbeschreibung mit Fotos.
- Auswahl und Begründung der Bewertungsmethode.
- Vollständige Berechnung mit allen Zwischenschritten.
- Quellenangaben zu Bodenrichtwerten, Vergleichspreisen, Marktberichten.
- Plausibilitätskontrolle und Schlussfolgerung.
- Stichtagsbezug – im Erbfall der Todestag des Erblassers.
Von der Beauftragung bis zum fertigen Gutachten vergehen in der Regel 2 bis 4 Wochen. Der größte Engpass ist meist die Beschaffung der amtlichen Unterlagen.
Steuerliche Implikationen
Die Bewertung der Immobilie wirkt direkt auf zwei steuerliche Ebenen: die Erbschaftsteuer und die spätere ertragsteuerliche Behandlung.
Erbschaftsteuer und ihre Berechnung
Die Erbschaftsteuer wird auf den steuerlichen Wert der Immobilie zum Todestag berechnet. Davon werden die persönlichen Freibeträge abgezogen – diese hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab und reichen von 20.000 Euro bei nicht verwandten Erben bis zu 500.000 Euro beim Ehegatten. Auf den verbleibenden Betrag wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der je nach Steuerklasse und Höhe zwischen 7 und 50 Prozent liegt.
Konkret bedeutet das: Eine Reduzierung des Bewertungswerts um 100.000 Euro kann je nach Steuerklasse zwischen 7.000 und 30.000 Euro Steuerersparnis bedeuten – ohne jede legale Grenzüberschreitung, sondern allein durch die korrekte Bewertung. Detaillierter erklärt im Ratgeber zur Erbschaftsteuer-Senkung.
Möglichkeiten zur Steuerreduzierung
Der wichtigste legale Hebel ist der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswerts, wenn dieser unter dem vom Finanzamt angesetzten Bedarfswert liegt. Weitere Möglichkeiten:
- Familienheim-Privileg – bei Selbstnutzung durch Ehepartner oder Kinder kann die Immobilie unter Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden.
- Berücksichtigung wertmindernder Lasten – eingetragene Wohn- und Nießbrauchsrechte mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Verteilung über mehrere Erben – jeder Erbe nutzt seinen eigenen Freibetrag.
- Zehnjahres-Frist bei vorausgegangenen Schenkungen – Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre.
Wichtig: Diese Möglichkeiten sind steuerlicher Natur – sie gehören in die Hand eines Steuerberaters. DIMBEG erstellt das Verkehrswertgutachten als belastbare Grundlage; die konkrete Steuerberatung bleibt beim Steuerberater.
Absetzbarkeit der Gutachterkosten
Die Kosten für ein Verkehrswertgutachten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Konkret als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer, wenn das Gutachten zur Ermittlung des Nachlasswerts notwendig war. Bei vermieteten Immobilien kommt zusätzlich eine Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht. Die genaue steuerliche Behandlung im Einzelfall sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Erbfall mit Immobilie – wir helfen Ihnen weiter
Von der ersten Einschätzung bis zum fertigen Verkehrswertgutachten. Zertifizierte Sachverständige, deutschlandweit, mit klarem Festpreis.
Häufige Fehler bei der Wertermittlung im Erbfall
Aus unserer Praxis kennen wir die typischen Fehler, die Erben bei der Bewertung machen – und die später nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand zu reparieren sind.
Fehler 1: Den Bedarfswert ungeprüft akzeptieren
Der häufigste und teuerste Fehler. Viele Erben unterschreiben den Erbschaftsteuerbescheid, ohne den vom Finanzamt angesetzten Wert zu hinterfragen. Damit verzichten sie auf das Recht aus § 198 BewG, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Wer einmal den Bescheid akzeptiert hat, kann ihn nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr ohne weiteres korrigieren.
Fehler 2: Sich auf Maklerschätzungen verlassen
Maklerschätzungen sind keine Sachverständigengutachten. Sie haben vor dem Finanzamt keinen Beweiswert und werden im Streitfall auch von Gerichten nicht anerkannt. Hintergrund: Makler haben ein wirtschaftliches Eigeninteresse am späteren Verkaufsauftrag und sind deshalb nicht neutral. Wer eine Maklerschätzung als Nachweis beim Finanzamt vorlegt, riskiert die direkte Ablehnung.
Fehler 3: Den falschen Stichtag ansetzen
Für die Erbschaftsteuer gilt der Verkehrswert zum Todestag des Erblassers – nicht der heutige Marktwert. Wer eine aktuelle Bewertung erstellen lässt, ohne den Stichtagsbezug auszuweisen, hat ein wertloses Dokument für die steuerliche Verwendung. Ein qualifiziertes Gutachten kann den Wert auch rückwirkend zum Todestag ermitteln, dokumentiert aber diesen historischen Stichtagsbezug ausdrücklich.
Fehler 4: Wertmindernde Faktoren übersehen
Eingetragene Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte, Bestandsmieten unter Marktniveau, Sanierungsstau, schwierige Lage-Mikrofaktoren – all das mindert den Verkehrswert oft erheblich, wird aber in pauschalen Bewertungen nicht erfasst. Erben sollten den Gutachter aktiv auf solche Faktoren hinweisen, damit sie dokumentiert und bewertet werden.
Fehler 5: Innerhalb der Erbengemeinschaft mehrere Gutachten beauftragen
Wenn jeder Erbe einen eigenen Gutachter beauftragt, entstehen zwei oder mehr Gutachten mit unterschiedlichen Werten – und der Streit beginnt von vorn. Die sinnvollere Lösung: Gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, dessen Gutachten alle akzeptieren. Das spart Geld, Zeit und Nerven.
Die Rolle des Sachverständigen im Erbfall
Im Erbfall ist die Qualifikation des Sachverständigen besonders wichtig, weil das Gutachten gegenüber dem Finanzamt rechtssicher sein muss.
Anerkannte Qualifikationen
Verkehrswertgutachten, die vor dem Finanzamt standhalten, dürfen nur von qualifizierten Sachverständigen erstellt werden. In der Praxis sind das:
- DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige – die heute am häufigsten verlangte Zertifizierung, vergeben durch akkreditierte Personenzertifizierungsstellen.
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige – Bestellung durch Industrie- und Handelskammer oder Architekten-/Ingenieurkammer.
- Staatlich anerkannte Sachverständige – durch eine staatliche Behörde anerkannt.
Wer sich „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ nennt, ist nicht automatisch zertifiziert – der Berufsbegriff ist in Deutschland nicht geschützt. Im Erbfall sollte deshalb gezielt nach einem Zertifikat einer akkreditierten Stelle gefragt werden.
Neutralität und Haftung
Zertifizierte Sachverständige sind zur Neutralität verpflichtet. Sie haften für die fachliche Richtigkeit ihrer Gutachten – das ist im Erbfall besonders relevant, weil das Gutachten gegebenenfalls vom Finanzamt geprüft und im Streitfall vom Gericht angefochten werden kann. Ein methodisch sauber begründetes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen hat in solchen Fällen praktisch immer Bestand.
Häufige Fragen
Wie wird eine Immobilie im Erbfall bewertet?
Das Finanzamt setzt zunächst einen pauschalen Bedarfswert nach §§ 157 ff. BewG an. Erben können diesem Wert mit einem Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB widersprechen, das den tatsächlichen Marktwert zum Todestag ermittelt – durch Vor-Ort-Begehung und Anwendung der drei klassischen Bewertungsverfahren (Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert).
Wer bestimmt den Wert einer geerbten Immobilie?
Initial das Finanzamt im Rahmen des Steuerbescheids – auf Basis pauschaler Verfahren. Erben können den Wert durch ein eigenes Verkehrswertgutachten korrigieren lassen. Nach § 198 BewG muss das Finanzamt einen niedrigeren, fachgerecht nachgewiesenen Wert anerkennen.
Wie wird der Einheitswert einer Immobilie berechnet?
Wichtige Klarstellung: Der Einheitswert ist seit 1. Januar 2025 nicht mehr maßgeblich für die Erbschaftsteuer. Stattdessen wird der Bedarfswert nach §§ 157 ff. BewG angesetzt. Wer einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen will, nutzt ein Gutachten nach § 194 BauGB.
Wie wird der Wert des Erbes angesetzt?
Steuerlich relevant ist der gesamte Nachlasswert zum Todestag. Bei Immobilien zählt der Verkehrswert zu diesem Stichtag. Davon werden Verbindlichkeiten und Erblasserschulden abgezogen, ebenso bestimmte Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungskosten und – unter Voraussetzungen – Gutachterkosten.
Welcher Wert wird bei der Erbschaft angesetzt?
Der Verkehrswert zum Todestag des Erblassers. Das Finanzamt ermittelt diesen zunächst pauschal als Bedarfswert; das tatsächliche Marktniveau weicht oft erheblich davon ab und kann mit einem Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden.
Wie wird der Wert einer Immobilie berechnet?
Nach einem der drei Verfahren der ImmoWertV. Beim Vergleichswertverfahren aus realisierten Vergleichspreisen, beim Ertragswertverfahren aus Bodenwert plus Gebäudeertragswert, beim Sachwertverfahren aus Bodenwert plus typisierten Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Alterswertminderung. Welches Verfahren angewendet wird, hängt vom Immobilientyp und der Datenlage ab.
Was mindert den Wert einer Immobilie?
Sanierungsstau, energetische Mängel, ungewöhnliche Grundrisse, eingetragene Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte, langlaufende Bestandsmieten unter Marktniveau, schwierige Lage-Mikrofaktoren wie Lärm oder Hochwasserrisiko, Baulasten und Denkmalschutzauflagen. Genau diese Faktoren werden in pauschalen Finanzamts-Bewertungen typischerweise nicht erfasst – ein Punkt, der den Unterschied zwischen Bedarfswert und Verkehrswert oft erklärt.
Wer trägt die Kosten für ein Gutachten im Erbfall?
Die Kosten trägt zunächst der Auftraggeber – also der Erbe, der das Gutachten in Auftrag gibt. Bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft können die Kosten geteilt werden. Gutachterkosten gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit und sind steuerlich absetzbar.
Was tun, wenn ich mein Erbe nicht zahlen kann?
Wer die Erbschaftsteuer nicht aus liquidem Vermögen begleichen kann, hat mehrere Optionen: Verkauf der Immobilie zur Liquiditätsbeschaffung, Antrag auf Stundung der Steuerzahlung (§ 28 ErbStG erlaubt eine Stundung bis zu zehn Jahren in bestimmten Fällen) oder Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Frist nach Kenntnis des Erbfalls. Die richtige Strategie sollte unbedingt mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Wer trägt die Kosten der Bewertung eines Hauses?
Die Bewertung wird vom Auftraggeber bezahlt. Wenn die Bewertung zur Ermittlung des Nachlasswerts notwendig war – etwa für die Erbschaftsteuererklärung oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – kann sie unter Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend gemacht werden. Innerhalb einer Erbengemeinschaft wird die Bewertung üblicherweise gemeinsam beauftragt und die Kosten anteilig geteilt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 194 Baugesetzbuch (BauGB) – Begriff des Verkehrswerts
- § 198 Bewertungsgesetz (BewG) – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- §§ 157 ff. BewG – Bedarfsbewertung
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist
- BFH-Urteil vom 24.08.2022, II R 14/20 – Vorrang Vergleichswertverfahren
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Sprechen Sie für Ihren konkreten Fall mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt. Stand: 1. Juni 2026.



Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen