Immobilie vererben oder verschenken: Wie ein Gutachten die Steuer drückt

Inhaltsverzeichnis

Wer eine Immobilie an die nächste Generation weitergeben möchte, steht vor einer wichtigen Weichenstellung: vererben oder zu Lebzeiten verschenken? Beide Wege haben ihre steuerlichen Tücken. Denn in beiden Fällen setzt das Finanzamt den Wert der Immobilie nach pauschalen Verfahren fest – und kommt dabei häufig zu einem zu hohen Ergebnis. Das kostet die Familie unnötig Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Ein Sachverständigengutachten kann den tatsächlichen Marktwert nachweisen – und damit die Steuerlast erheblich senken.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Finanzamt bewertet Immobilien für Erbschaft und Schenkung nach dem Bewertungsgesetz – häufig mit zu hohen Ergebnissen.
  • § 198 BewG gibt Erben und Beschenkten das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.
  • Bei Erbschaft gilt eine Drei-Monats-Frist ab dem Todestag für die Einreichung des Gutachtens.
  • Schenkungen lassen sich steuerlich optimieren, indem der Zeitpunkt und die Übertragungsstruktur sorgfältig geplant werden.
  • Die Freibeträge für Kinder (400.000 €) und Ehepartner (500.000 €) können durch clevere Planung mehrfach genutzt werden.

Wie das Finanzamt den Wert einer Immobilie berechnet

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer bewertet das Finanzamt Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Je nach Immobilientyp kommen dabei typisierte Varianten des Ertrags- oder Sachwertverfahrens zum Einsatz – vereinfacht und ohne individuelle Zustandsbeurteilung.

Das Problem: Diese pauschalen Verfahren kennen Ihre Immobilie nicht. Sie berücksichtigen weder den konkreten Gebäudezustand noch Besonderheiten der Lage, Mietrestriktionen oder einen erheblichen Sanierungsrückstau. Das führt in der Praxis häufig dazu, dass der vom Finanzamt angesetzte Wert über dem tatsächlichen Marktwert liegt.

Das Gute: § 198 BewG räumt ausdrücklich das Recht ein, einen niedrigeren gemeinen Wert (= Verkehrswert) nachzuweisen. Liegt das Sachverständigengutachten darunter, ist der niedrigere Wert für die Steuerbemessung maßgeblich. Das Finanzamt muss diesen Nachweis akzeptieren.

Erbschaft: So funktioniert die Steueroptimierung

Die Erbschaftssteuer auf Immobilien – Grundlagen

Wer eine Immobilie erbt, muss auf deren Wert Erbschaftssteuer zahlen – sofern der Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die wichtigsten Freibeträge:

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuersatz (Steuerklasse I)
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner500.000 €7 % bis 30 %
Kinder (je Kind)400.000 €7 % bis 30 %
Enkelkinder200.000 €7 % bis 30 %
Eltern und Großeltern100.000 €7 % bis 30 %
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €15 % bis 43 % (Steuerklasse II)

Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs – vereinfachte Übersicht

Wie das Gutachten die Erbschaftssteuer senkt

Ist der vom Finanzamt angesetzte Wert höher als der tatsächliche Marktwert, kann der Erbe innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall ein Sachverständigengutachten einreichen. Liegt das Gutachten unter dem Finanzamtswert, wird der niedrigere Wert für die Erbschaftssteuer zugrunde gelegt. Das Gutachten muss sich auf den Zeitpunkt des Erbfalls – also das Datum des Todestags – beziehen.

Drei-Monats-Frist: Diese Frist ist bindend. Verpassen Sie sie, verlieren Sie das Recht, den niedrigeren Wert geltend zu machen. Beauftragen Sie das Gutachten unmittelbar nach dem Erbfall.

Rechenbeispiel: Erbschaftssteuer mit und ohne Gutachten

Vermietetes Mehrfamilienhaus, Erbfall, ein Kind als Alleinerbe.

Ohne GutachtenMit Gutachten
Finanzamtswert780.000 €780.000 €
Gutachterlicher Verkehrswert610.000 €
Maßgeblicher Wert780.000 €610.000 €
Freibetrag Kind400.000 €400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb380.000 €210.000 €
Erbschaftssteuer (15 %)57.000 €31.500 €
Steuerersparnis25.500 €
Gutachtenkosten einmaligca. 2.000 €
Nettovorteilca. 23.500 €

Schenkung: Immobilie zu Lebzeiten übertragen

Warum Schenkung oft sinnvoller ist als Erbschaft

Eine Schenkung zu Lebzeiten bietet gegenüber der Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Die steuerlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer also frühzeitig beginnt, kann eine wertvolle Immobilie steuereffizient auf die nächste Generation übertragen. Ein Elternteil kann seinem Kind alle zehn Jahre eine Immobilie oder einen Anteil daran bis zum Wert von 400.000 € steuerfrei übertragen. Über zwei Schenkungszyklen hinweg – also in zwanzig Jahren – wären das 800.000 € steuerfrei.

Gutachten senkt die Bemessungsgrundlage auch bei Schenkungen

Auch bei Schenkungen setzt das Finanzamt den Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz fest. Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert, werden zu viel Schenkungssteuer oder unnötig Teile des Freibetrags aufgezehrt. Ein Sachverständigengutachten, das den niedrigeren Marktwert nachweist, korrigiert das – und macht mehr vom Freibetrag für spätere Übertragungen verfügbar.

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Eine besonders clevere Variante ist die Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt: Der Schenker überträgt die Immobilie rechtlich auf den Beschenkten, behält sich aber das Nutzungsrecht – also die Mieteinnahmen – auf Lebenszeit vor. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung, weil das zukünftige Nutzungsrecht des Schenkers vom Immobilienwert abgezogen wird.

Tipp: Die Kombination aus niedrigem Gutachterwert und Nießbrauchsvorbehalt ist eine der wirkungsvollsten Strategien zur steuerfreien Immobilienübertragung. Die genaue Ausgestaltung sollte mit einem Steuerberater und einem Notar abgestimmt werden.

Vererben oder verschenken? Ein direkter Vergleich

KriteriumErbschaftSchenkung zu Lebzeiten
FreibeträgeEinmalig pro ErbfallAlle 10 Jahre neu nutzbar
SteueroptimierungGutachten innerhalb 3 MonatenGutachten vor oder bei Schenkung
PlanbarkeitKein Einfluss auf ZeitpunktZeitpunkt frei wählbar
Nießbrauch möglichNeinJa – mindert den Schenkungswert
GrunderwerbsteuerKeine (Erbschaft)Keine (direkte Linie)
PflichtteilsrisikoPflichtteilsansprüche beachten10-Jahres-Frist für Anrechnung
Abschreibung Erbe / BeschenkterFortführung der bisherigen AfAFortführung – kein Neustart

Für langfristige Steuerplanung ist die Schenkung zu Lebzeiten in den meisten Fällen die günstigere Variante – weil die Freibeträge mehrfach genutzt werden können und der Zeitpunkt der Übertragung frei gewählt werden kann. Für die steuerliche Bewertung gilt in beiden Fällen: Ein Gutachten, das den Verkehrswert marktgerecht belegt, ist das wirksamste Instrument zur Steueroptimierung.

Was ist bei der Abschreibung nach Erbschaft oder Schenkung zu beachten?

Nach einer Erbschaft

Der Erbe führt die Abschreibung des Erblassers fort – auf Basis der ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers und mit der verbleibenden Restnutzungsdauer. Ein Restnutzungsdauer-Gutachten kann helfen, die verbleibende Abschreibungsdauer zu verkürzen und so die jährliche AfA trotz niedriger Bemessungsgrundlage zu steigern.

Nach einer Schenkung

Bei einer Schenkung gilt dasselbe: Der Beschenkte führt die Abschreibung des Schenkers fort – gleiche Bemessungsgrundlage, gleicher Satz, gleiche verbleibende Laufzeit. Eine Schenkung löst keinen neuen Abschreibungszyklus aus. Wer diesen Neustart möchte, muss die Immobilie kaufen – zum Beispiel im Rahmen der Ehegattenschaukel.

Wichtig: Wer die geerbte oder geschenkte Immobilie vermietet, sollte unmittelbar nach der Übertragung prüfen lassen, ob ein Restnutzungsdauer-Gutachten die laufende Abschreibung verbessern kann.

Häufige Fragen zu Erbschaft, Schenkung und Gutachten

Muss ich das Gutachten selbst in Auftrag geben oder macht das das Finanzamt?

Das Finanzamt erstellt kein Gutachten – es bewertet nach dem Bewertungsgesetz. Wenn Sie einen niedrigeren Wert geltend machen möchten, müssen Sie selbst ein Sachverständigengutachten beauftragen und beim Finanzamt einreichen. Das ist Ihr Recht nach § 198 BewG.

Was passiert, wenn das Finanzamt mein Gutachten ablehnt?

Das Finanzamt muss das Gutachten berücksichtigen und darf es nicht einfach ignorieren. Hält es den Wert für unzutreffend, muss es das begründen. Im Streitfall können Sie Einspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht klagen. Ein qualifiziertes Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen hat dabei erhebliches Gewicht.

Kann ich das Gutachten für Erbschaft und Kaufpreisaufteilung gleichzeitig nutzen?

Ja – ein vollständiges Verkehrswertgutachten, das sowohl Gebäude- als auch Bodenwert ermittelt, kann für beide Zwecke genutzt werden: zur Reduzierung der Erbschaftssteuer und als Grundlage für die steuerliche Kaufpreisaufteilung. So erzielen Sie mit einer Investition einen doppelten steuerlichen Nutzen.

Lohnt sich ein Gutachten auch bei kleinen Immobilien?

Als Faustregel gilt: Liegt der Immobilienwert über 300.000 € und ist die Abweichung zwischen Finanzamtswert und erzielbarem Gutachterwert voraussichtlich mehr als 5 %, lohnt sich das Gutachten in der Regel. Unsere kostenlose Ersteinschätzung gibt Ihnen dazu eine konkrete Antwort – ohne Verpflichtung.

Wie lange dauert es, bis das Gutachten fertig ist?

Nach vollständiger Übermittlung aller relevanten Unterlagen – Grundbuchauszug, Grundrisse, Mietverträge, Modernisierungsnachweise, Fotos – erstellen unsere Sachverständigen das Gutachten in der Regel innerhalb von 10 bis 15 Werktagen. Bei laufender Drei-Monats-Frist empfehlen wir, das Gutachten so früh wie möglich in Auftrag zu geben.

Kann ich die Kosten für das Gutachten steuerlich absetzen?

Ja – bei Erbschaften können die Gutachtenkosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden und mindern so direkt die Erbschaftssteuer. Bei vermieteten Immobilien können die Kosten anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die genaue steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab – sprechen Sie das mit Ihrem Steuerberater ab.

Fazit: Ein Gutachten zahlt sich fast immer aus

Ob Erbschaft oder Schenkung – das Finanzamt bewertet Immobilien nach pauschalen Verfahren, die den tatsächlichen Marktwert häufig übertreffen. Das kostet Familien unnötig Steuern. Mit einem Sachverständigengutachten nach § 198 BewG haben Sie das gesetzliche Recht, einen niedrigeren Wert nachzuweisen – und damit die Steuerlast erheblich zu senken.

  1. Bei Erbschaft sofort handeln – die Drei-Monats-Frist ist bindend.
  2. Bei Schenkung frühzeitig planen – Gutachten vor oder unmittelbar bei der Übertragung.
  3. Nießbrauchsvorbehalt prüfen – in Kombination mit einem niedrigen Gutachterwert besonders wirkungsvoll.
  4. Freibeträge durch Schenkungen alle zehn Jahre erneut nutzen.
  5. Für vermietete Immobilien auch die AfA-Möglichkeiten nach Übertragung prüfen lassen.


Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite sind nur als allgemeiner Ratgeber gedacht und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen übernommen.

Bild von David Glasenapp
David Glasenapp
David ist gelernter Wirtschaftsingenieur und hat langjährige Erfahrung im Sachverständigenwesen. Er leitet u.a. auch unsere Mitgliedschaften im Immobilienverband Deutschland (IVD) sowie dem Deutschen Gutachter- und Sachverständigenverband (DGuSV)

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