Verkehrswertgutachten für Vermieter: Wann es sich wirklich lohnt

Viele Vermieter verbinden ein Verkehrswertgutachten automatisch mit dem Immobilienverkauf. Das ist verständlich – aber zu kurz gedacht. Für Vermieter, die ihre Immobilien langfristig halten, kann ein Verkehrswertgutachten in ganz anderen Situationen entscheidend sein: bei Erbschaft und Schenkung, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt, beim Einstieg in die Ehegattenschaukel oder zur Absicherung einer Kaufpreisaufteilung. In all diesen Fällen ist der gutachterlich nachgewiesene Verkehrswert das wichtigste Dokument – und kann den Unterschied zwischen einer hohen und einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung bedeuten. Das Wichtigste zum Verkehrswertgutachten im Überblick Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Immobilie erzielbar wäre – geregelt in § 194 BauGB. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten wird von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt. Für Vermieter ist das Gutachten besonders relevant bei Erbschaft, Schenkung, Ehegattenschaukel und Steuerstreitigkeiten. Das Finanzamt verwendet eigene Bewertungsverfahren – die häufig zu überhöhten Wertansätzen führen. Ein Gutachten kann diesen Wert nach unten korrigieren. Bei Erbschaften gilt eine Drei-Monats-Frist für die Einreichung eines abweichenden Gutachtens. Was ist ein Verkehrswertgutachten? Der Verkehrswert – auch Marktwert genannt – ist der Preis, der für eine Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu einem bestimmten Stichtag erzielbar wäre. Er berücksichtigt Lage, Zustand, Nutzung und die aktuellen Marktgegebenheiten. Rechtliche Grundlage ist § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB). Ein Verkehrswertgutachten ist die formelle, gerichtsfeste Ermittlung dieses Wertes durch einen qualifizierten Sachverständigen. Es basiert auf anerkannten Bewertungsverfahren – dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren – und dokumentiert alle Bewertungsparameter nachvollziehbar. Wichtiger Unterschied: Eine einfache Online-Bewertung, eine Maklereinschätzung oder eine Kurzbewertung ist kein Verkehrswertgutachten im rechtlichen Sinne. Für steuerliche Zwecke – insbesondere gegenüber dem Finanzamt und vor Gericht – ist nur ein vollständiges Sachverständigengutachten anerkennungsfähig. Die wichtigsten Anwendungsfälle für Vermieter Anwendungsfall 1: Erbschaft – Erbschaftssteuer senken Wenn eine vermietete Immobilie vererbt wird, setzt das Finanzamt den Wert für die Erbschaftssteuer nach eigenen pauschalen Verfahren fest. Diese Bewertung liegt in der Praxis häufig zu hoch. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gibt Erben das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen (§ 198 BewG). Liegt der gutachterlich ermittelte Verkehrswert unter dem Finanzamtswert, wird der niedrigere Wert für die Erbschaftssteuer zugrunde gelegt. Rechenbeispiel: Das Finanzamt setzt den Wert einer vermieteten Eigentumswohnung mit 520.000 € an. Das Sachverständigengutachten ergibt einen Verkehrswert von 430.000 €. Bei einem Erbschaftssteuersatz von 15 % (Steuerklasse I) spart der Erbe: 90.000 € × 15 % = 13.500 € Erbschaftssteuer. Frist beachten: Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist ist bindend – handeln Sie schnell. Anwendungsfall 2: Schenkung – Schenkungssteuer reduzieren Auch bei der Übertragung einer Immobilie unter Lebenden setzt das Finanzamt den Wert nach eigenen Verfahren fest. Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert, wird zu viel Schenkungssteuer fällig. Wie bei der Erbschaft können Schenker und Beschenkte durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – und damit die Schenkungssteuer reduzieren und Freibeträge schonen. Anwendungsfall 3: Ehegattenschaukel – marktgerechter Verkaufspreis Bei der Ehegattenschaukel verkauft ein Ehepartner die Immobilie an den anderen, um einen neuen Abschreibungszyklus auf Basis des gestiegenen Marktwerts zu starten. Der Verkaufspreis muss dabei marktüblich sein – zu niedrig angesetzte Preise werden vom Finanzamt als verdeckte Schenkung behandelt. Ein Verkehrswertgutachten dokumentiert den aktuellen Marktwert und belegt, dass der vereinbarte Kaufpreis einem Fremdvergleich standhält. Anwendungsfall 4: Steuerstreitigkeiten mit dem Finanzamt Vermieter geraten gelegentlich in Streit mit dem Finanzamt über den Wert ihrer Immobilie – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei der Frage, ob ein Verkauf unter Wert steuerlich relevante Schenkungsanteile enthält. In all diesen Situationen ist ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten das wirksamste Mittel, um den eigenen Standpunkt zu belegen. Anwendungsfall 5: Absicherung der Kaufpreisaufteilung Ein Verkehrswertgutachten, das sowohl den Gebäude- als auch den Bodenwert fundiert belegt, stärkt die Kaufpreisaufteilung erheblich – und schützt vor Einwänden des Finanzamts. Damit schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe: niedrigerer Gesamtwert für Erbschaft oder Schenkung und optimierter Gebäudeanteil für die laufende AfA. Verkehrswertgutachten vs. Bedarfsbewertung durch das Finanzamt Kriterium Finanzamtsbewertung (BewG) Verkehrswertgutachten Methode Pauschaliertes Ertrags- oder Sachwertverfahren nach BewG Anerkannte Verfahren nach ImmoWertV, individuell angepasst Zustandsbeurteilung Standardisiert – keine individuelle Bewertung Vollständige Zustandsaufnahme durch Sachverständigen Marktbezug Begrenzt – typisierte Liegenschaftszinsen und Vervielfältiger Aktueller Marktbezug durch Vergleichsdaten und Gutachterausschüsse Rechtswirkung Bindend für das Finanzamt, anfechtbar durch Gutachten Anerkennungsfähig bei Finanzamt und Gericht Ergebnis in der Praxis Häufig zu hoch – zum Nachteil des Steuerpflichtigen Marktgerecht – im Einzelfall auch niedriger als Finanzamtswert Was kostet ein Verkehrswertgutachten? Immobilienwert Typische Gutachtenkosten Mögliche Steuerersparnis (Erbschaft, 15 %) bis 300.000 € 800 – 1.500 € ab ca. 4.500 € (bei 10 % Wertreduzierung) 300.000 – 600.000 € 1.200 – 2.500 € ab ca. 7.500 € 600.000 – 1 Mio. € 1.800 – 3.500 € ab ca. 15.000 € über 1 Mio. € ab 3.000 € individuell – häufig fünfstellig Richtwerte – Einzelfall abhängig von Lage, Zustand und Bewertungsaufwand Die Gutachtenkosten sind in den meisten Anwendungsfällen steuerlich absetzbar – bei Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit, bei Vermietung anteilig als Werbungskosten. Die Investition amortisiert sich in der Regel schon bei einer Wertreduzierung von wenigen Prozent. Welche Qualifikation muss ein Gutachter haben? Nicht jede Bewertung ist ein anerkennungsfähiges Verkehrswertgutachten. Damit das Finanzamt und im Streitfall auch ein Gericht das Gutachten akzeptiert, muss der Sachverständige bestimmte Anforderungen erfüllen: Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle Sachkunde in der Immobilienbewertung gemäß ImmoWertV Unabhängigkeit und Objektivität – kein Interessenkonflikt mit dem Auftraggeber Erfahrung mit steuerrelevanten Bewertungen und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung Maklereinschätzungen, Online-Bewertungstools oder einfache Kurzgutachten erfüllen diese Anforderungen nicht. Bei DIMBEG arbeiten wir ausschließlich mit nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. Unsere Gutachten werden von Finanzämtern und Finanzgerichten bundesweit anerkannt. Häufige Fragen zum Verkehrswertgutachten Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Marktwert? Beide Begriffe bezeichnen dasselbe. Der Verkehrswert ist der in Deutschland gebräuchliche Rechtsbegriff aus § 194 BauGB. Im internationalen und kaufmännischen Kontext wird häufig der Begriff Marktwert verwendet. Ein Verkehrswertgutachten ermittelt also den Marktwert der Immobilie. Wann muss das Gutachten beim Finanzamt eingereicht werden? Bei Erbschaften gilt die Drei-Monats-Frist ab dem Erbfall. Bei Schenkungen sollte das Gutachten vor der Schenkung oder unmittelbar danach erstellt werden. Bei Steuerstreitigkeiten richtet sich
Kaufpreisaufteilung nachträglich ändern: Geht das – und lohnt es sich?

Die meisten Vermieter stellen diese Frage erst dann, wenn der Steuerbescheid schon längst im Briefkasten lag: Hätte ich beim Kauf mehr aus der Kaufpreisaufteilung herausholen können? Und was ist jetzt noch möglich? Die gute Nachricht lautet: In vielen Fällen ist eine nachträgliche Optimierung noch möglich – auch Jahre nach dem Kauf. Welche Wege es gibt, wo die Grenzen liegen und was konkret zu tun ist, erklären wir in diesem Artikel. Das Wichtigste im Überblick Eine Kaufpreisaufteilung kann nachträglich geändert werden – solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Auch für vergangene Steuerjahre ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur möglich. Das wirksamste Mittel ist ein qualifiziertes Sachverständigengutachten, das eine marktgerechte Aufteilung nachweist. Je früher gehandelt wird, desto mehr Steuerjahre können rückwirkend korrigiert werden. Für die Zukunft gilt: Ab sofort optimieren und dauerhaft höhere AfA sichern. Die Ausgangssituation: Immobilie ohne optimierte Aufteilung Viele Vermieter haben ihre Immobilie ohne vertragliche Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag erworben. Das Finanzamt füllt diese Lücke dann mit der BMF-Arbeitshilfe – und setzt in der Regel einen Gebäudeanteil an, der deutlich unter dem liegt, was sachverständig ermittelbar wäre. Andere Vermieter haben zwar eine Aufteilung im Kaufvertrag, wurden aber später vom Finanzamt damit konfrontiert, dass es diese Aufteilung nicht akzeptiert und stattdessen die BMF-Arbeitshilfe anwendet. In beiden Fällen lautet die Antwort: Es kommt auf den Verfahrensstand an. Was ist in welcher Situation noch möglich? Situation Möglichkeit Zeitfenster Steuerbescheid noch nicht ergangen Gutachten mit Steuererklärung einreichen – optimale Ausgangslage Jederzeit vor Abgabe der Steuererklärung Bescheid ergangen, Einspruchsfrist läuft noch Einspruch einlegen + Gutachten nachreichen 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Bescheid ergangen, Einspruchsfrist abgelaufen, Bescheid noch änderbar Änderungsantrag auf Basis neuer Tatsachen (§ 173 AO) prüfen Abhängig vom Einzelfall Bescheid bestandskräftig, aber Festsetzungsfrist läuft Eingeschränkte Möglichkeiten – steuerrechtliche Prüfung erforderlich 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Bescheid bestandskräftig, Festsetzungsfrist abgelaufen Keine Änderung mehr möglich – ab sofort für künftige Jahre optimieren Keine rückwirkende Korrektur Wichtig: Je früher Sie handeln, desto mehr Steuerjahre können rückwirkend korrigiert werden. Warten Sie nicht, bis der Bescheid bestandskräftig ist. Weg 1: Gutachten mit der nächsten Steuererklärung einreichen Liegt noch kein Steuerbescheid vor, ist dies die beste Ausgangslage. Sie reichen ein Sachverständigengutachten zur Kaufpreisaufteilung direkt mit der Steuererklärung ein und legen damit die Bemessungsgrundlage für die AfA von Anfang an optimiert fest. Das Finanzamt ist verpflichtet, das Gutachten zu berücksichtigen. Tipp: Auch wenn der Kauf schon einige Monate zurückliegt und Sie die Steuererklärung noch nicht abgegeben haben, können Sie jetzt noch ein Gutachten beauftragen. Wichtig ist, dass das Gutachten vor Abgabe der Steuererklärung fertig ist. Weg 2: Einspruch gegen einen bereits ergangenen Bescheid Haben Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten, in dem ein zu niedriger Gebäudeanteil angesetzt wurde, haben Sie einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann formlos erfolgen – ein einfaches Schreiben an das Finanzamt mit dem Hinweis auf den Bescheid und den Widerspruch gegen die Kaufpreisaufteilung genügt zunächst. Das Gutachten kann im laufenden Einspruchsverfahren nachgereicht werden. Wichtig: Versäumen Sie die Einspruchsfrist, wird der Bescheid bestandskräftig. Im Zweifel lieber fristwahrend Einspruch einlegen und das Gutachten nachliefern, als die Frist verstreichen lassen. Rückwirkende Korrektur mehrerer Steuerjahre Der Einspruch kann nur für den aktuellen oder letzten noch offenen Steuerbescheid eingelegt werden. Für bestandskräftige Vorjahresbescheide ist eine rückwirkende Korrektur nur unter den engen Voraussetzungen einer Änderung nach der Abgabenordnung möglich. Das bedeutet: Je früher Sie handeln, desto mehr Jahre können rückwirkend korrigiert werden. Weg 3: Korrektur bereits bestandskräftiger Bescheide Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig, sind die Möglichkeiten eingeschränkt. Eine Änderung ist dennoch in bestimmten Situationen möglich – insbesondere nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden. Wann greift § 173 AO? § 173 AO setzt voraus, dass die neue Tatsache – in diesem Fall das Sachverständigengutachten mit der marktgerechten Kaufpreisaufteilung – dem Finanzamt bisher nicht bekannt war und dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsache nicht früher vorgelegt wurde. Die genaue Prüfung dieser Voraussetzungen sollte mit einem Steuerberater erfolgen. Empfehlung: Lassen Sie Ihre aktuelle Situation von einem Steuerberater prüfen, bevor Sie einen Änderungsantrag stellen. Ein Gutachten ist in jedem Fall die Grundlage für jeden weiteren Schritt. Was lohnt sich noch – und was nicht mehr? Szenario Rückwirkende Korrektur möglich? Empfehlung Bescheid noch offen oder Einspruchsfrist läuft Ja – volle Korrektur möglich Sofort Einspruch einlegen und Gutachten beauftragen Bescheid bestandskräftig, Festsetzungsfrist läuft (max. 4 Jahre) Eingeschränkt – § 173 AO prüfen Steuerberater einschalten, Gutachten beauftragen Festsetzungsfrist abgelaufen Nein – nur Zukunft optimierbar Gutachten für alle zukünftigen Jahre beauftragen Immobilie wurde inzwischen verkauft Nein Kein Handlungsbedarf mehr Auch wenn eine rückwirkende Korrektur nicht mehr möglich ist, lohnt sich ein Gutachten für die Zukunft fast immer: Es sichert den optimierten Gebäudeanteil für alle noch verbleibenden Abschreibungsjahre – und damit dauerhaft eine höhere jährliche Steuerersparnis. Rechenbeispiel: Was nachträgliche Optimierung konkret bringt Eigentumswohnung, Baujahr 1980, Kaufpreis 320.000 €, vermietet seit 5 Jahren. Das Finanzamt hat einen Gebäudeanteil von 36 % angesetzt. Das Gutachten ergibt 61 %. Die Einspruchsfrist für den letzten Steuerbescheid läuft noch. Bisherige AfA (Finanzamt) Nach Korrektur (Gutachten) Kaufpreis 320.000 € 320.000 € Gebäudeanteil 36 % = 115.200 € 61 % = 195.200 € Restnutzungsdauer 50 Jahre 50 Jahre Jährliche AfA 2.304 € 3.904 € Steuerersparnis/Jahr* 968 € 1.640 € Mehrersparnis/Jahr – 672 € Für 5 Rückjahre** – ca. 3.360 € Für restliche 45 Jahre – 30.240 € mehr * 42 % Grenzsteuersatz ** Sofern Bescheide noch änderbar – Einzelfallprüfung erforderlich Schritt-für-Schritt: So gehen Sie jetzt vor Schritt 1: Verfahrensstand prüfen Schauen Sie sich Ihren aktuellsten Steuerbescheid an. Ist er bereits bestandskräftig? Läuft noch eine Einspruchsfrist? Diese Information bestimmt, welcher Weg für Sie offen ist. Schritt 2: Kostenlose Ersteinschätzung einholen Lassen Sie prüfen, wie groß der Unterschied zwischen dem angesetzten und dem erzielbaren Gebäudeanteil ist. Bei DIMBEG erhalten Sie diese Einschätzung kostenlos – und wissen danach, ob sich ein Gutachten für Ihre Situation lohnt. Schritt 3: Frist sichern – Einspruch einlegen Läuft die Einspruchsfrist noch, legen Sie fristwahrend Einspruch ein – auch ohne das Gutachten. Das Gutachten kann im laufenden Verfahren
Gebäudeanteil zu niedrig angesetzt? So wehren Sie sich gegen das Finanzamt

Sie haben Ihre Immobilie gekauft, vermieten sie – und dann kommt der erste Steuerbescheid. Das Finanzamt hat den Gebäudeanteil nach der BMF-Arbeitshilfe berechnet und er ist deutlich niedriger als erwartet. Das bedeutet: Ihre jährliche Abschreibung fällt geringer aus als sie sein könnte – und das kostet Sie über Jahre hinweg mehrere tausend Euro. Die gute Nachricht: Sie müssen das nicht einfach hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hat unmissverständlich klargestellt, dass die BMF-Arbeitshilfe keine bindende Rechtsnorm ist. Wir erklären, wann und wie Sie der Kaufpreisaufteilung des Finanzamts widersprechen können – und was dabei zu beachten ist. Das Wichtigste im Überblick Das Finanzamt ist berechtigt, eine fehlende oder zweifelhafte Kaufpreisaufteilung durch die BMF-Arbeitshilfe zu ersetzen. Die BMF-Arbeitshilfe ist jedoch keine Rechtsnorm – Sie können ihr Ergebnis mit einem Sachverständigengutachten anfechten. Das wirksamste Mittel ist ein qualifiziertes Kaufpreisaufteilungs-Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen. Je nach Verfahrensstand stehen verschiedene Wege offen: Einspruch, Änderungsantrag oder Klage vor dem Finanzgericht. Fristen beachten: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Wann darf das Finanzamt die Kaufpreisaufteilung ändern? Grundsätzlich gilt: Eine im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist für das Finanzamt bindend – sofern sie die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. September 2015 (IX R 12/14) festgestellt. Das Finanzamt darf die vertragliche Aufteilung also nur dann in Frage stellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Realität grob verzerrt. Liegt keine vertragliche Aufteilung vor, wendet das Finanzamt automatisch die BMF-Arbeitshilfe an – der häufigste Grund für einen zu niedrigen Gebäudeanteil. Situation Was das Finanzamt tut Ihre Möglichkeiten Keine Aufteilung im Kaufvertrag Wendet BMF-Arbeitshilfe an Gutachten einreichen mit Steuererklärung oder im Einspruch Vertragliche Aufteilung, Abweichung < 10 % Muss akzeptieren (FG München) Keine Maßnahme nötig Vertragliche Aufteilung, Abweichung 10–20 % Prüft genauer, kann anfechten Gutachten zur Absicherung empfehlenswert Vertragliche Aufteilung, Abweichung > 20–30 % Kann ablehnen und BMF-Arbeitshilfe anwenden Gutachten einreichen, das Aufteilung begründet BMF-Arbeitshilfe bereits angewendet Bescheid ergangen Einspruch innerhalb 1 Monat + Gutachten Die vier Verfahrenswege im Überblick Weg 1: Gutachten bereits mit der Steuererklärung einreichen Der einfachste und häufig effektivste Weg: Wenn Sie wissen, dass das Finanzamt die BMF-Arbeitshilfe anwenden wird – weil keine vertragliche Aufteilung im Kaufvertrag vorliegt – reichen Sie ein Sachverständigengutachten direkt mit der Steuererklärung ein. So kommt es gar nicht erst zu einem nachteiligen Bescheid. Das Finanzamt ist verpflichtet, ein methodisch sauberes Gutachten zu berücksichtigen. Empfehlung: Bei Immobilien mit einem Kaufpreis über 200.000 € in einer Lage mit hohen Bodenrichtwerten sollte das Gutachten bereits vor der ersten Steuererklärung vorliegen. So sichern Sie den optimierten Gebäudeanteil von Anfang an. Weg 2: Einspruch gegen den Steuerbescheid Haben Sie bereits einen Steuerbescheid erhalten, in dem das Finanzamt einen zu niedrigen Gebäudeanteil angesetzt hat, können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen. Es genügt ein einfaches Schreiben an das Finanzamt mit dem Hinweis, dass Sie Einspruch einlegen und das Gutachten nachreichen werden. Die Begründung kann nachgereicht werden. Frist beachten: Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bekanntgabe gilt drei Tage nach dem auf dem Bescheid aufgedruckten Datum. Verpassen Sie die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Weg 3: Änderungsantrag bei bestandskräftigen Bescheiden Ist der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden, ist eine Änderung grundsätzlich nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. In Betracht kommen insbesondere: Offenbare Unrichtigkeiten im Bescheid (§ 129 AO) Neue Tatsachen oder Beweismittel, die das Finanzamt noch nicht kannte (§ 173 AO) Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 AO) Weg 4: Klage vor dem Finanzgericht Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben. Der BFH hat klargestellt, dass ein Finanzgericht die BMF-Arbeitshilfe nicht einfach als Grundlage seiner Entscheidung verwenden darf, wenn ein qualifiziertes Gegengutachten vorliegt. Was ein gutes Gegengutachten leisten muss Anforderung Warum wichtig Erstellt von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen Zertifizierung belegt Qualifikation und Unabhängigkeit – Finanzämter und Gerichte bewerten dies positiv Methodisch sauber nach ImmoWertV Die Bewertungsverfahren müssen den Anforderungen der Immobilienwertermittlungsverordnung entsprechen Nachvollziehbare Herleitung aller Parameter Bodenrichtwert, Liegenschaftszins, Restnutzungsdauer und Mietansätze müssen transparent begründet sein Bezug auf marktübliche Vergleichsdaten Abstrakte Berechnungen ohne Marktbezug werden von Finanzgerichten kritisch bewertet Vollständige Dokumentation des Bewertungsobjekts Angaben zu Lage, Zustand, Ausstattung und Baujahr müssen korrekt und vollständig sein Schritt-für-Schritt: So gehen Sie konkret vor Schritt 1: Steuerbescheid prüfen Schauen Sie sich Ihren Steuerbescheid genau an. Unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung finden Sie die angesetzte Bemessungsgrundlage für die AfA. Daraus können Sie rückrechnen, welchen Gebäudeanteil das Finanzamt angesetzt hat. Liegt dieser unter 50 % des Kaufpreises, ist eine Prüfung in den meisten Fällen sinnvoll. Schritt 2: Kostenlose Ersteinschätzung einholen Bevor Sie aktiv werden, lohnt sich eine Einschätzung, wie groß das Optimierungspotenzial tatsächlich ist. Bei DIMBEG prüfen wir kostenlos, ob ein Gutachten für Ihre Immobilie sinnvoll ist und welcher Gebäudeanteil realistisch erzielt werden kann. Schritt 3: Einspruch einlegen – falls Frist noch läuft Läuft die Einspruchsfrist noch, legen Sie umgehend Einspruch ein – auch wenn das Gutachten noch nicht fertig ist. Das Gutachten kann im laufenden Einspruchsverfahren nachgereicht werden. Versäumen Sie die Frist nicht. Schritt 4: Gutachten beauftragen und einreichen Beauftragen Sie das Kaufpreisaufteilungs-Gutachten und reichen Sie es beim Finanzamt ein – entweder im Einspruchsverfahren oder direkt mit der nächsten Steuererklärung. Das Finanzamt muss das Gutachten berücksichtigen. Schritt 5: Bei Ablehnung weiter kämpfen Lehnt das Finanzamt das Gutachten ab, ist das kein Endurteil. Sie können die Einspruchsentscheidung abwarten und anschließend vor dem Finanzgericht klagen. Bei DIMBEG begleiten wir Kunden auf Wunsch durch diesen Prozess – mit einer Erfolgsquote von 100 %. Rechenbeispiel: Was der Widerspruch in Euro bringt Mehrfamilienhaus, Baujahr 1971, Kaufpreis 750.000 €, vollvermietet. Das Finanzamt hat einen Gebäudeanteil von 42 % angesetzt. Das Gutachten ergibt 67 %. Finanzamt (BMF) Nach Einspruch + Gutachten Kaufpreis 750.000 € 750.000 € Gebäudeanteil 42 % = 315.000 € 67 % = 502.500 € Restnutzungsdauer 50 Jahre 50 Jahre Jährliche AfA 6.300 € 10.050 € Steuerersparnis/Jahr* 2.646 € 4.221 € Mehrersparnis/Jahr – 1.575 € Über 33 Jahre – 51.975 € mehr Gutachtenkosten einmalig – ca. 2.000 € Amortisation –
Kaufpreisaufteilung: Warum die meisten Vermieter zu viel Steuern zahlen

Beim Kauf einer Immobilie fällt eine Entscheidung, die die meisten Vermieter kaum bewusst treffen – und die sie über Jahrzehnte Geld kostet: die Kaufpreisaufteilung. Denn abgeschrieben werden darf nur das Gebäude, nicht der Boden. Wie viel vom Kaufpreis auf das Gebäude entfällt, bestimmt also direkt die Höhe Ihrer jährlichen Steuerersparnis. Das Problem: Das Finanzamt teilt den Kaufpreis pauschal auf – mit einem Excel-Tool, das Ihre Immobilie nicht kennt und in vielen Lagen systematisch zu viel Wert dem Boden zuweist. Das Wichtigste zur Kaufpreisaufteilung im Überblick Beim Kauf einer Immobilie muss der Kaufpreis auf Gebäude und Grund & Boden aufgeteilt werden – nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig. Das Finanzamt verwendet die BMF-Arbeitshilfe – ein typisiertes Excel-Tool, das individuelle Lagewerte und Gebäudebesonderheiten nicht berücksichtigt. In Großstädten und Ballungsgebieten führt die Arbeitshilfe regelmäßig zu Gebäudeanteilen von unter 40 % – zum Nachteil der Vermieter. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Die BMF-Arbeitshilfe ist keine bindende Rechtsnorm – sie kann durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden. Ein professionelles Kaufpreisaufteilungs-Gutachten erhöht den Gebäudeanteil häufig deutlich – und damit die jährliche Steuerersparnis. Auch eine vertragliche Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist möglich – und für das Finanzamt grundsätzlich bindend. Warum die Kaufpreisaufteilung so entscheidend ist Die Gebäudeabschreibung (AfA) erlaubt es Vermietern, den Anschaffungswert ihres Gebäudes jährlich als Werbungskosten geltend zu machen. Die Bemessungsgrundlage dafür ist nicht der Gesamtkaufpreis – sondern ausschließlich der Anteil, der auf das Gebäude entfällt. Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar und damit steuerlich nicht absetzbar. Das bedeutet: Je größer der Gebäudeanteil, desto höher die jährliche Abschreibung – und desto geringer die Steuerbelastung aus Vermietung und Verpachtung. Über eine Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren summiert sich der Unterschied zwischen einem optimierten und einem nicht optimierten Gebäudeanteil schnell auf fünf- bis sechsstellige Beträge. Ein einfaches Rechenbeispiel: Bei einem Kaufpreis von 500.000 € und einem Steuersatz von 42 % ergibt sich bei einem Gebäudeanteil von 40 % eine jährliche Steuerersparnis von 1.680 €. Bei einem Gebäudeanteil von 65 % sind es 2.730 € – also 1.050 € mehr pro Jahr, allein durch eine andere Aufteilung. Über 33 Jahre summiert das sich auf über 34.000 € Mehrersparnis. Die BMF-Arbeitshilfe: Was sie ist – und was sie nicht ist Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt eine Excel-Arbeitshilfe zur Verfügung, die Finanzämter standardmäßig verwenden, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt oder diese angezweifelt wird. Die Arbeitshilfe liegt seit Januar 2025 in einer aktualisierten Version vor. Wie die Arbeitshilfe funktioniert Die Arbeitshilfe ermittelt Boden- und Gebäudewert auf Basis typisierter Parameter: Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr und eine vereinfachte Nettokaltmiete. Sie kennt jedoch keine individuellen Besonderheiten Ihrer Immobilie – keine konkrete Lage innerhalb der Bodenrichtwertzone, keinen Gebäudezustand, keine spezifischen Ausstattungsmerkmale. Das systematische Problem in Ballungsgebieten Wo Bodenrichtwerte hoch sind – also genau dort, wo die meisten Vermieter kaufen – weist die Arbeitshilfe einen Großteil des Kaufpreises dem Boden zu. In München, Berlin, Hamburg oder Frankfurt kann das dazu führen, dass 60 bis 80 % des Kaufpreises als nicht abschreibbarer Bodenanteil eingestuft werden. Stadt / Region Typischer BMF-Gebäudeanteil Typischer Gutachten-Gebäudeanteil München, Berlin, Hamburg 20–35 % 50–70 % Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart 25–40 % 50–65 % Mittelgroße Städte 35–50 % 55–70 % Ländliche Lagen 50–65 % 60–75 % Richtwerte – Einzelfall abhängig von Bodenrichtwert, Baujahr und Gebäudezustand Was der BFH dazu sagt Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 21. Juli 2020 (Az. IX R 26/19) unmissverständlich klargestellt: Die BMF-Arbeitshilfe ist keine Rechtsnorm und keine bindende Verwaltungsanweisung gegenüber dem Steuerpflichtigen. Ein Finanzgericht darf eine vertragliche oder gutachterliche Kaufpreisaufteilung nicht einfach durch die BMF-Quote ersetzen. Wer eine sachverständig fundierte Alternativaufteilung vorlegt, hat das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung auf seiner Seite. Drei Wege zur optimierten Kaufpreisaufteilung Weg 1: Vertragliche Aufteilung im Notarvertrag Der einfachste und oft wirkungsvollste Weg: Die Kaufpreisaufteilung wird bereits im notariellen Kaufvertrag festgelegt. Das Finanzamt ist an eine vertragliche Aufteilung grundsätzlich gebunden – sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt (BFH, Urteil vom 16. September 2015, IX R 12/14). Finanzgerichte haben in mehreren Urteilen klargestellt, dass Abweichungen vom Bodenrichtwert von mehr als 20 bis 30 % als nicht mehr geringfügig gelten. Ein Sachverständigengutachten als Anlage zum Kaufvertrag stärkt die Aufteilung erheblich. Empfehlung: Lassen Sie die Kaufpreisaufteilung bereits vor dem Notartermin von einem Sachverständigen prüfen und dokumentieren. So verankern Sie eine optimierte Aufteilung rechtssicher im Vertrag – und vermeiden spätere Diskussionen mit dem Finanzamt. Weg 2: Gutachten nach dem Kauf Haben Sie die Immobilie bereits ohne vertragliche Kaufpreisaufteilung erworben oder wendet das Finanzamt die BMF-Arbeitshilfe an, können Sie auch nachträglich ein Sachverständigengutachten einreichen. Dieses ersetzt die BMF-Berechnung und wird – sofern methodisch sauber erstellt – vom Finanzamt anerkannt. Das Gutachten kann mit der Steuererklärung eingereicht oder im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachgereicht werden. Weg 3: Einspruch gegen die BMF-Aufteilung Bereits in der Steuererklärung oder nach Erhalt des Steuerbescheids können Sie der vom Finanzamt vorgenommenen Kaufpreisaufteilung widersprechen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren legen Sie ein Sachverständigengutachten vor, das die korrekte Aufteilung nachweist. Was ein Kaufpreisaufteilungs-Gutachten leistet Ein professionelles Gutachten ermittelt den Marktwert von Gebäude und Boden auf Basis anerkannter Bewertungsverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV): Verfahren Geeignet für Kernprinzip Ertragswertverfahren Vermietete Wohn- und Gewerbeimmobilien Bodenwert + Gebäudeertragswert auf Basis Mieteinnahmen und Restnutzungsdauer Sachwertverfahren Eigengenutzte und besondere Immobilien Bodenwert + Gebäudesachwert auf Basis Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung Vergleichswertverfahren Eigentumswohnungen mit ausreichend Vergleichsdaten Aufteilung anhand tatsächlich erzielter Kaufpreise vergleichbarer Objekte In den meisten Fällen liegt der gutachterlich ermittelte Gebäudeanteil deutlich über dem Wert der BMF-Arbeitshilfe. Bei DIMBEG arbeiten wir ausschließlich mit nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen – unsere Gutachten werden zu über 99 % anerkannt. Rechenbeispiele: Was die optimierte Kaufpreisaufteilung bringt Beispiel 1: Eigentumswohnung in einer deutschen Großstadt Baujahr 1978, Kaufpreis 450.000 €, vermietet, gute Lage mit hohem Bodenrichtwert. BMF-Arbeitshilfe Gutachten (DIMBEG) Kaufpreis 450.000 € 450.000 € Bodenanteil 68 % = 306.000 € 38 % = 171.000 € Gebäudeanteil 32 % = 144.000 € 62 % = 279.000 € Jährliche AfA 2.880 € 5.580 € Steuerersparnis/Jahr* 1.210 € 2.344 € Mehrersparnis/Jahr – 1.134 € Über 33 Jahre – 37.422 € mehr * 42 % Grenzsteuersatz Beispiel 2: Kombination
Kernsanierung und Abschreibung: Was gilt für modernisierte Altbauten?

Viele Vermieter haben in ihre Altbauimmobilien investiert – neue Fenster, modernisierte Bäder, eine neue Heizungsanlage. Die Frage, die danach häufig aufkommt: Hat das jetzt Auswirkungen auf meine Abschreibung? Und was genau unterscheidet eine Modernisierung von einer Kernsanierung? Die Antworten darauf sind steuerlich entscheidend – denn ob Ihr Gebäude nach den Arbeiten noch als Altbau gilt oder faktisch neu bewertet werden muss, bestimmt direkt die Höhe Ihrer jährlichen AfA. Das Wichtigste im Überblick Eine Modernisierung verbessert einzelne Gebäudeteile, setzt aber keine neue steuerliche Nutzungsdauer in Gang. Eine Kernsanierung kann das Gebäude steuerlich einem Neubau gleichstellen – und damit die Abschreibungsdauer verlängern statt verkürzen. Das Konzept des fiktiven Baujahrs beschreibt, wie Modernisierungen die rechnerische Restnutzungsdauer verschieben. Auch nach einer Modernisierung kann ein Restnutzungsdauer-Gutachten erhebliches Einsparpotenzial aufdecken – wenn wesentliche Gebäudeteile nicht erneuert wurden. Für Vermieter mit modernisierten Altbauten ist eine individuelle Prüfung deshalb besonders wichtig. Modernisierung vs. Kernsanierung: Der entscheidende Unterschied Im Alltag werden die Begriffe Modernisierung, Sanierung und Kernsanierung häufig synonym verwendet. Steuerlich und sachverständlich bedeuten sie jedoch etwas grundlegend Unterschiedliches – mit direkten Auswirkungen auf die Abschreibung. Was ist eine Modernisierung? Eine Modernisierung bezeichnet die Verbesserung einzelner Gebäudeteile oder technischer Anlagen, ohne das Gebäude in seiner Substanz grundlegend zu erneuern. Typische Modernisierungsmaßnahmen sind: Einbau einer neuen Heizungsanlage Austausch von Fenstern und Außentüren Erneuerung der Bäder und Sanitäranlagen Wärmedämmung der Fassade oder des Dachs Erneuerung der Elektroinstallation Einbau eines Aufzugs Diese Maßnahmen verlängern die Restnutzungsdauer des Gebäudes in gewissem Umfang – aber sie setzen keine neue Nutzungsdauer in Gang. Das Gebäude bleibt steuerlich ein Altbau. Was ist eine Kernsanierung? Eine Kernsanierung geht deutlich weiter: Sie erneuert das Gebäude bis auf die tragende Struktur – also Fundament, Außenwände und Geschossdecken – und ersetzt dabei im Wesentlichen alle technischen Anlagen und Ausbauteile. Ein kernsaniertes Gebäude ist in seiner wirtschaftlichen Substanz einem Neubau vergleichbar. Steuerlich hat das eine wichtige Konsequenz: Wird ein Gebäude vollständig kernsaniert, kann das Finanzamt es als wirtschaftlichen Neubau einstufen. In diesem Fall beginnt die Abschreibung neu – auf Basis der Sanierungskosten und mit einer neuen, langen Nutzungsdauer. Das ist für Vermieter, die eine kurze Restnutzungsdauer geltend machen wollen, eher nachteilig. Wichtig: Nicht jede umfangreiche Renovierung ist eine Kernsanierung. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seiner Gesamtheit einem Neubau gleichgestellt werden kann. Werden einzelne Bauteile erneuert, aber das Tragwerk und wesentliche technische Anlagen nicht angefasst, liegt in der Regel keine Kernsanierung vor. Das fiktive Baujahr: Wie Modernisierungen die Restnutzungsdauer beeinflussen In der Immobilienbewertung wird das Konzept des fiktiven Baujahrs verwendet, um den Einfluss von Modernisierungen auf die Restnutzungsdauer abzubilden. Das fiktive Baujahr liegt zwischen dem tatsächlichen Baujahr und dem heutigen Datum – je umfangreicher die Modernisierungen, desto mehr verschiebt es sich in Richtung Gegenwart. Die Grundlage dafür bildet die Anlage 1 zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die für verschiedene Gebäudearten Gesamtnutzungsdauern vorgibt und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung des fiktiven Baujahrs beschreibt. Wie das fiktive Baujahr berechnet wird Der Sachverständige bewertet verschiedene Modernisierungsbereiche nach einem Punktesystem. Je nach Umfang der durchgeführten Arbeiten ergibt sich ein Modernisierungsgrad, der das fiktive Baujahr verschiebt: Modernisierungsbereich Gewichtung Dach (Eindeckung, Dämmung, Gauben) Hoch Fenster und Außentüren Mittel Leitungssysteme (Heizung, Sanitär, Elektrik) Hoch Fassade und Wärmedämmung Mittel Innenausbau (Böden, Wände, Decken) Mittel Grundrissgestaltung und Raumaufteilung Gering Energetische Maßnahmen gesamt Hoch Ein Gebäude aus dem Jahr 1965, bei dem Heizung, Elektrik und Fenster erneuert wurden, aber Dach und Fassade im Originalzustand sind, erhält ein fiktives Baujahr von vielleicht 1985 – nicht 2010. Die verbleibende Restnutzungsdauer bleibt trotz der Maßnahmen deutlich unter dem Neubauniveau. Was das für Vermieter bedeutet In vielen Fällen zeigt eine genaue sachverständige Analyse, dass trotz durchgeführter Modernisierungen erhebliche Gebäudeteile alt und abgenutzt sind – und die tatsächliche Restnutzungsdauer damit deutlich unter der pauschalen 50-Jahres-Regel liegt. Genau hier liegt das Potenzial für viele Vermieter mit modernisierten Altbauten: Sie gehen davon aus, dass Modernisierungen die Abschreibung verschlechtern – dabei kann ein Gutachten zeigen, dass die Restnutzungsdauer trotz der Maßnahmen noch immer erheblich kürzer ist als 50 Jahre. Steuerliche Behandlung von Modernisierungskosten Modernisierungsmaßnahmen haben nicht nur Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer – sie können auch selbst steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Art der Maßnahme an. Sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen Kosten für laufende Instandhaltung und Reparaturen, die den Zustand des Gebäudes erhalten, sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet: Sie mindern im Jahr der Zahlung vollständig Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beispiele: Reparatur eines undichten Dachs Austausch defekter Heizkörper Streichen von Fassade oder Treppenhaus Reparatur von Fenstern und Türen Über die Nutzungsdauer abzuschreibender Herstellungsaufwand Maßnahmen, die den Standard des Gebäudes über den ursprünglichen Zustand hinaus anheben, gelten als Herstellungsaufwand. Sie müssen über die verbleibende Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Beispiele: Anbau eines Balkons oder einer Terrasse Einbau einer modernen Heizungsanlage, die den Standard wesentlich verbessert Grundrissveränderungen und Umbauten Erstmaliger Einbau einer Wärmedämmung Die 15-%-Grenze: anschaffungsnahe Herstellungskosten Achtung bei Renovierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf: Übersteigen die Kosten für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung 15 % des Gebäudewertes (ohne Umsatzsteuer), werden sie steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt – auch wenn es sich eigentlich um Erhaltungsaufwand handelt. Sie sind dann nicht sofort abzugsfähig, sondern müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Tipp: Planen Sie größere Modernisierungen nach einem Immobilienkauf, achten Sie auf die 15-%-Grenze. Unter Umständen lohnt es sich, bestimmte Maßnahmen auf das vierte Jahr nach dem Kauf zu verschieben, um die sofortige Abzugsfähigkeit zu erhalten. Sprechen Sie das vorab mit Ihrem Steuerberater ab. Wann lohnt sich ein Gutachten trotz Modernisierungen? Viele Vermieter nehmen an, dass Modernisierungen ein Gutachten zur Restnutzungsdauer überflüssig machen. Das Gegenteil ist häufig der Fall: Gerade bei teilmodernisierten Altbauten zeigt eine professionelle Analyse oft erhebliches Einsparpotenzial. Szenario Potenzial für kürzere Restnutzungsdauer Baujahr 1960, neue Fenster und Heizung, aber Dach und Elektrik original Hoch – wesentliche Bauteile noch im Originalzustand Baujahr 1975, Bäder und Böden erneuert, Tragwerk und Fassade unverändert Hoch – Substanz nicht erneuert Baujahr 1985, energetisch saniert (Dämmung, Fenster), aber keine Kernsanierung Mittel – je nach Zustand der technischen Anlagen Baujahr 1990, vollständig modernisiert, aber kein Neubaustandard Mittel – abhängig von Gesamtzustand Vollständige Kernsanierung in den letzten 10 Jahren
Restnutzungsdauer verkürzen: So erhöhen Vermieter ihre Abschreibung legal

Der Gesetzgeber setzt die steuerliche Nutzungsdauer für Gebäude pauschal auf 50 Jahre fest. Für die meisten Vermieter bedeutet das: Sie schreiben ihre Immobilie Jahr für Jahr mit 2 % ab – unabhängig davon, wie alt das Gebäude ist, in welchem Zustand es sich befindet oder wie lange es tatsächlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Dabei erlaubt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich eine kürzere Abschreibungsdauer – wenn ein Sachverständigengutachten die tatsächlich geringere Restnutzungsdauer nachweist. Wie das funktioniert, wann es sich lohnt und was Sie dabei beachten müssen, erklären wir in diesem Artikel. Das Wichtigste zur Restnutzungsdauer im Überblick Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, für den ein Gebäude voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt eine kürzere Abschreibungsdauer, wenn sie durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird. Je kürzer die Restnutzungsdauer, desto höher die jährliche Abschreibung – bei gleicher Bemessungsgrundlage. Die besten Chancen haben Immobilien älter als 30 Jahre, die nicht kernsaniert wurden. Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, ein methodisch sauberes Gutachten anzuerkennen. Die Kosten für ein Gutachten amortisieren sich bei einem Kaufpreis ab 200.000 € in der Regel innerhalb eines Jahres. Was ist die Restnutzungsdauer? Die Restnutzungsdauer ist der Zeitraum, für den ein Gebäude zum Bewertungsstichtag voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes und seinem bisherigen Alter – bereinigt um den tatsächlichen Bauzustand. Das Wichtige dabei: Die Restnutzungsdauer ist keine rein rechnerische Größe. Sie hängt nicht allein vom Baujahr ab, sondern vom tatsächlichen Zustand des Gebäudes. Ein gut unterhaltenes Gebäude aus dem Jahr 1960 kann eine längere Restnutzungsdauer haben als ein vernachlässigtes Objekt aus dem Jahr 1985. Umgekehrt kann ein Altbau mit erheblichem Sanierungsrückstau eine deutlich kürzere Restnutzungsdauer aufweisen als das Baujahr vermuten lässt. Steuerlich entscheidend: Die Restnutzungsdauer ist der Nenner in der AfA-Formel. Je kleiner dieser Nenner, desto größer der jährliche Abschreibungsbetrag – bei gleichem Gebäudewert. Die gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG Die Möglichkeit, eine kürzere Abschreibungsdauer geltend zu machen, ist kein Steuertrick – sie ist seit Jahrzehnten ausdrücklich im Gesetz verankert. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lautet sinngemäß: Kann der Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen, ist diese zugrunde zu legen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Regelung in mehreren Urteilen gestärkt und klargestellt: Der Nachweis kann durch jedes geeignete Beweismittel geführt werden – ein Sachverständigengutachten ist das anerkannte Standardmittel. Das Finanzamt darf ein methodisch sauberes Gutachten nicht einfach ablehnen. Es gibt keine gesetzliche Mindest-Restnutzungsdauer – theoretisch sind auch sehr kurze Zeiträume möglich, sofern nachgewiesen. Wichtig: Das BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) hat die Anforderungen an den Nachweis präzisiert. Seitdem ist ein qualifiziertes Sachverständigengutachten der sicherste Weg zur Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer. Wie funktioniert ein Restnutzungsdauer-Gutachten? Ein Restnutzungsdauer-Gutachten ist ein Sachverständigengutachten, das auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erstellt wird. Es dokumentiert den baulichen Zustand der Immobilie und leitet daraus die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer ab. Was bewertet der Sachverständige? Dach und Dachkonstruktion (Eindeckung, Dämmung, Dachflächenfenster) Fassade und Außenwände (Putz, Dämmung, Fenster, Türen) Tragwerk und Geschossdecken (Bauweise, Zustand, Schäden) Heizungsanlage (Alter, Typ, Energieträger, Zustand) Elektroinstallation (Alter, Zustand, Absicherung) Sanitäranlagen (Bäder, Leitungen, Zustand) Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen Durchgeführte und unterlassene Modernisierungen Bauschäden, Mängel und Sanierungsrückstau Muss der Sachverständige die Immobilie besichtigen? Grundsätzlich ist eine Besichtigung empfehlenswert, da sie die Beweisstärke des Gutachtens erhöht. Bei DIMBEG erfolgt die Bewertung durch zertifizierte Sachverständige auf Basis standardisierter Fragebögen, ergänzender Fotos und – falls erforderlich – einer Vor-Ort-Besichtigung. Über 99,9 % unserer Gutachten werden vom Finanzamt anerkannt. Wie lange dauert die Erstellung? Nach vollständiger Übermittlung aller relevanten Unterlagen erstellen wir das Gutachten in der Regel innerhalb von 10 bis 15 Werktagen. Das fertige Gutachten wird zusammen mit der Steuererklärung oder im Einspruchsverfahren beim Finanzamt eingereicht. Diese Faktoren beeinflussen die Restnutzungsdauer Faktor Wirkung auf Restnutzungsdauer Hohes Gebäudealter ohne Kernsanierung Stark verkürzend Sanierungsrückstau (Heizung, Elektrik, Dach) Stark verkürzend Holzbalkendecken statt Stahlbeton Verkürzend Fachwerk- oder Holzständerbauweise Verkürzend Schäden an Tragwerk oder Fassade Stark verkürzend Veraltete oder fehlende Wärmedämmung Verkürzend Kernsanierung in den letzten 15 Jahren Verlängernd Neue Heizungsanlage Leicht verlängernd Neue Fenster und Außentüren Leicht verlängernd Neubau oder Erstbezug Keine Verkürzung möglich Wichtig: Eine teilweise Modernisierung (neue Fenster, neues Bad) verlängert die Restnutzungsdauer nicht automatisch auf den Neubaustandard. Entscheidend ist der Gesamtzustand des Gebäudes. Rechenbeispiele: Was eine kürzere Restnutzungsdauer bewirkt Die folgende Tabelle zeigt, wie sich unterschiedliche Restnutzungsdauern auf die jährliche Abschreibung auswirken – bei einem Gebäudeanteil von 250.000 €: Restnutzungsdauer Jährliche AfA AfA-Satz Steuerersparnis/Jahr* 50 Jahre (Standard) 5.000 € 2,0 % 2.100 € 40 Jahre 6.250 € 2,5 % 2.625 € 30 Jahre 8.333 € 3,3 % 3.500 € 25 Jahre 10.000 € 4,0 % 4.200 € 20 Jahre 12.500 € 5,0 % 5.250 € 15 Jahre 16.667 € 6,7 % 7.000 € 10 Jahre 25.000 € 10,0 % 10.500 € * 42 % Grenzsteuersatz Beispiel: Eigentumswohnung Baujahr 1972, Kaufpreis 380.000 € Ohne Gutachten Mit Gutachten Kaufpreis 380.000 € 380.000 € Gebäudeanteil 55 % = 209.000 € 55 % = 209.000 € Restnutzungsdauer 50 Jahre (Standard) 22 Jahre (Gutachten) Jährliche AfA 4.180 € 9.500 € Steuerersparnis/Jahr* 1.756 € 3.990 € Mehrersparnis/Jahr – 2.234 € Amortisation Gutachten – ca. 9 Monate * 42 % Grenzsteuersatz Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauer-Gutachten? Gute Voraussetzungen für ein erfolgreiches Gutachten Wohngebäude älter als 30 Jahre, die nicht kernsaniert wurden Mehrfamilienhäuser mit erkennbarem Sanierungsrückstau Gebäude mit veralteter Heizungsanlage, alter Elektrik oder undichtem Dach Fachwerk- oder Holzständerbauten Gewerbeimmobilien ab ca. 15 bis 20 Jahren (höhere Verschleißrate) Immobilien nach einem Schaukelvorgang (Ehegattenschaukel) Bestandshalter, die eine bereits laufende Abschreibung optimieren möchten Weniger geeignet – hier ist das Potenzial gering Neubauten oder Gebäude jünger als 15 Jahre Vollständig kernsanierte Objekte aus den letzten 10 bis 15 Jahren Gebäude in sehr gutem Gesamtzustand ohne nennenswerten Sanierungsbedarf Vom Auftrag bis zur Steuerersparnis: So läuft das Verfahren ab Schritt 1: Kostenlose Ersteinschätzung Sie übermitteln uns die Grunddaten Ihrer Immobilie – Objektart, Baujahr, Modernisierungsstand und Kaufpreis. Auf dieser Basis prüfen unsere zertifizierten Sachverständigen, ob eine deutlich kürzere Restnutzungsdauer realistisch ist, und nennen Ihnen eine grobe Spanne der zu erwartenden Jahre. Schritt 2: Gutachten beauftragen und Unterlagen einreichen Nach Auftragserteilung erhalten Sie
Abschreibung Immobilie: Was Vermieter wirklich wissen müssen

Über 90 % aller Vermieter in Deutschland schreiben ihre Immobilie pauschal über 50 Jahre ab – so wie es das Finanzamt standardmäßig vorschreibt. Dabei übersehen die meisten, dass genau hier erhebliches Steuerpotenzial verborgen liegt. Wer die Regeln zur Gebäudeabschreibung wirklich kennt, weiß: Die jährliche AfA lässt sich durch drei konkrete Stellschrauben gezielt optimieren – legal, anerkannt vom Bundesfinanzhof, und in vielen Fällen mit einer Steuerersparnis von mehreren tausend Euro pro Jahr. Das Wichtigste zur Gebäudeabschreibung im Überblick Die Absetzung für Abnutzung (AfA) erlaubt es Vermietern, den Gebäudewert des Kaufpreises jährlich als Werbungskosten abzuschreiben. Abgeschrieben wird nur das Gebäude – nicht der Grund und Boden. Die gesetzliche Standardrate beträgt 2 % pro Jahr über 50 Jahre (Gebäude ab Baujahr 1925). Neubauten ab 2023: 3 %. Drei Stellschrauben bestimmen Ihre jährliche AfA: Kaufpreis × Gebäudeanteil ÷ Restnutzungsdauer. Ein Gutachten zur Restnutzungsdauer kann die 50-Jahres-Frist legal auf bis zu 9 Jahre verkürzen – und die Abschreibung vervielfachen. Ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung erhöht den abschreibungsfähigen Gebäudeanteil – oft weit über das hinaus, was das Finanzamt ansetzt. Bei Erbschaft und Schenkung gelten unterschiedliche Regeln – ein häufig übersehener Unterschied mit großer Wirkung. Was ist die Gebäudeabschreibung (AfA)? Die Absetzung für Abnutzung – kurz AfA – ist das steuerliche Instrument, mit dem Vermieter die Anschaffungskosten ihrer Immobilie über die Zeit als Werbungskosten geltend machen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Gebäude im Laufe der Zeit an Wert verliert. Dieser wirtschaftliche Wertverlust darf steuerlich berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das: Jedes Jahr dürfen Sie einen Teil des Gebäudewertes von Ihren Mieteinnahmen abziehen. Das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen – und damit Ihre Steuerbelastung aus Vermietung und Verpachtung. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und einer jährlichen Abschreibung von 10.000 € ergibt sich eine direkte Steuerersparnis von 4.200 € pro Jahr. Wichtig: Abgeschrieben wird ausschließlich der Gebäudeanteil Ihres Kaufpreises. Der Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und ist nicht abschreibungsfähig. Wie hoch der Gebäudeanteil ausfällt, bestimmt damit direkt die Höhe Ihrer jährlichen Steuerersparnis. Wann kann eine Immobilie abgeschrieben werden? Die Gebäudeabschreibung ist an eine zentrale Bedingung geknüpft: Die Immobilie muss zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden. Für selbst genutzte Immobilien gilt die AfA nicht. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde – nicht erst mit der Schlüsselübergabe oder dem Einzug des Mieters. Kaufen Sie also im Oktober, können Sie im selben Jahr noch für drei Monate anteilig abschreiben. Tipp: Fällt der Notartermin auf den Anfang eines Monats, können Sie für den gesamten Monat abschreiben. Das lohnt sich vor allem bei hohen Kaufpreisen. AfA-Sätze im Überblick: Welcher Satz gilt für Ihre Immobilie? Je nach Gebäudetyp, Baujahr und Nutzungsart gelten unterschiedliche AfA-Sätze: Gebäudetyp / Regelung Voraussetzung AfA-Satz Dauer Wohngebäude (Standard) Fertigstellung nach 31.12.1924 2,0 % p.a. 50 Jahre Wohngebäude (Altbau) Fertigstellung vor 01.01.1925 2,5 % p.a. 40 Jahre Neubauten ab 2023 Fertigstellung ab 01.01.2023 3,0 % p.a. 33 Jahre Gewerbeimmobilien Alle Baujahre 3,0 % p.a. 33 Jahre Sonder-AfA Neubau (§ 7b) Fertigstellung 2023–2026, max. 2.000 €/m² 5,0 % p.a. 4 Jahre (zusätzlich) Denkmalschutz (Vermieter) Anerkanntes Denkmal, Modernisierungskosten 9 % / 7 % p.a. 8 + 4 Jahre Kürzere Nutzungsdauer Nachgewiesenes Sachverständigengutachten (§ 7 Abs. 4 S. 2) Individuell Ab 9 Jahre möglich Lineare vs. degressive AfA: Was gilt heute? Lineare Abschreibung – der heutige Standard Die lineare Abschreibung ist heute die einzig verfügbare Methode für Immobilien im Privatvermögen. Sie verteilt den abschreibungsfähigen Gebäudewert gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer – jedes Jahr wird derselbe Betrag abgesetzt. Degressive Abschreibung – Geschichte und Bedeutung Bis Ende 2005 gab es in Deutschland auch die degressive AfA für Immobilien. Sie erlaubte in den ersten zehn Jahren einen höheren Satz von 4 % und sank danach stufenweise ab. Diese Regelung ist heute nicht mehr anwendbar. Sonder-AfA als moderner Ersatz Als indirekter Nachfolger der degressiven AfA gibt es seit 2019 die Sonder-AfA nach § 7b EStG für neu geschaffene Mietwohnungen. Sie erlaubt in den ersten vier Jahren jeweils 5 % zusätzlich zur regulären linearen AfA – also insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten innerhalb von vier Jahren. Voraussetzung ist, dass die Wohnung nach dem 31. August 2018 fertiggestellt wurde, die Anschaffungskosten 4.800 € pro Quadratmeter nicht übersteigen und die Wohnung mindestens zehn Jahre vermietet wird. Die drei Stellschrauben Ihrer jährlichen Abschreibung Die Höhe Ihrer jährlichen AfA ergibt sich aus einer einfachen Formel: Jährliche AfA = Kaufpreis × Gebäudeanteil ÷ Restnutzungsdauer Bei allen drei Faktoren gibt es Spielraum – und genau das ist die Grundlage jeder sinnvollen AfA-Optimierung. Stellschraube 1: Der Kaufpreis – und was dazugehört Zur Bemessungsgrundlage zählt nicht nur der Kaufpreis laut Notarvertrag, sondern auch ein Teil der Kaufnebenkosten. Folgende Positionen sind anteilig auf das Gebäude anrechenbar und ebenfalls abschreibungsfähig: Notarkosten (anteiliger Gebäudeanteil) Grundbuchkosten (anteiliger Gebäudeanteil) Grunderwerbsteuer (anteiliger Gebäudeanteil) Maklerprovision (anteiliger Gebäudeanteil) Stellschraube 2: Der Gebäudeanteil – der größte Hebel Da nur das Gebäude abschreibungsfähig ist, muss der Kaufpreis in einen Boden- und einen Gebäudeanteil aufgeteilt werden. Das Finanzamt greift dabei auf die BMF-Arbeitshilfe zurück – ein pauschales Excel-Tool, das in Ballungsgebieten mit hohen Bodenrichtwerten regelmäßig zu niedrigen Gebäudeanteilen führt. In München oder Berlin weist die Arbeitshilfe häufig 60–80 % dem Boden zu. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die BMF-Arbeitshilfe keine bindende Rechtsnorm ist und durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden kann. Stellschraube 3: Die Restnutzungsdauer – der unterschätzte Hebel Je kürzer die Abschreibungsdauer, desto höher der jährliche Betrag. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt ausdrücklich eine kürzere Abschreibungsdauer, wenn ein Sachverständigengutachten die tatsächlich geringere Restnutzungsdauer nachweist. Beträgt die Restnutzungsdauer laut Gutachten nur noch 25 Jahre statt 50, verdoppelt sich Ihre jährliche Abschreibung. Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, ein methodisch sauberes Gutachten anzuerkennen. Was gehört zur Bemessungsgrundlage? – Inventar und Einbauten Ein häufig übersehener Aspekt: Bestimmte Bestandteile einer Immobilie können als selbstständige Wirtschaftsgüter deutlich schneller abgesetzt werden – in der Regel über fünf oder zehn Jahre. Einbauküche: in der Regel 10 Jahre Nutzungsdauer Einbauschränke und Regalsysteme: je nach Ausführung 5–13 Jahre Markisen und Rollläden: 10–15 Jahre Heizungsanlage (separat ausgewiesen): 15–20 Jahre Aufzugsanlage (separat ausgewiesen): 15–25 Jahre Tipp: Sprechen Sie vor dem Notartermin mit