Neue Entscheidung des Finanzgerichts Münster zur Restnutzungsdauer gemäß ImmoWertV

Das Finanzgericht Münster hat in gleich zwei Verfahren kürzlich beschlossen, dass Steuerpflichtige zur Ermittlung der AfA ein Wertgutachten verwenden können, das die Restnutzungsdauer (RND) von Mietobjekten gemäß der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) bestimmt. (FG Münster, Urteile v. 14.2.2023, 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F)

Die Urteile wurden erst im März mit dem März-Newsletter des Finanzgerichts Münster veröffentlicht – also nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023! Die aktuelle Rechtsprechung macht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums damit inhaltlich obsolet.

Eine Revision gegen die Urteile hat das Finanzgericht Münster nicht zugelassen.

Es bleibt dennoch spannend, wie die Finanzämter in Zukunft mit Gutachten zur Restnutzungsdauer verfahren werden. Als Anbieter von Restnutzungsdauer-Gutachten sind wir bestrebt, unsere Dienstleistungen stets an die aktuellen regulatorischen Anforderungen anzupassen und das Risiko für unsere Kunden zu minimieren. Wir haben unsere Gutachten deshalb auch an die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 angepasst, um die Chance der Anerkennung durch die Finanzverwaltung zu erhöhen. Der Weg des Widerspruchs gegen den Bescheid bleibt weiterhin offen – die beiden Urteile oben zeigen, dass diese durchaus von Erfolg geprägt ist.

Wir werden die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiterhin aufmerksam verfolgen und unseren Kunden die bestmögliche Beratung und Unterstützung bieten.

Zusammenfassend zeigt die jüngste Entscheidung des Finanzgerichts Münster, dass die Nutzung eines Wertgutachtens zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Mietobjekten nach der ImmoWertV weiterhin relevant ist. Die Urteile haben möglicherweise Auswirkungen auf die zukünftige Handhabung von Restnutzungsdauer-Gutachten durch die Finanzämter.

dimbeg
dimbeg